Sachverhalt
Auf einer Teilfläche des Militärflugplatzes Dübendorf ist die Errichtung eines Innovationsparks geplant. Die Baudirektion des Kantons Zürich erliess im August 2017 den kantonalen Gestaltungsplan „Innovationspark Zürich“.
Das Zürcher Verwaltungsgericht hiess 2020 die Beschwerde eines Anwohners gut und hob den Gestaltungsplan auf. Es kam im Wesentlichen zum Schluss, dass ein kantonaler Gestaltungsplan wie der vorliegende nur in Betracht falle, wenn es um die Realisierung von relativ konkret definierten einzelnen Bauten und Anlagen gehe; dabei könne es sich auch um mehrere zusammenhängende Bauten und Anlagen handeln. Der strittige Gestaltungsplan lege indessen nicht konkrete Einzelbauten oder -anlagen fest, sondern lediglich eine Bauzone. Für deren Festsetzung seien die Gemeinden und nicht der Kanton zuständig. Schliesslich sei der Gestaltungsplan auch nicht mit der kantonalen Landwirtschaftszone vereinbar, in welcher der grösste Teil des Perimeters des Gestaltungsplans liege.
Ausführungen des Bundesgerichts in Urteilen 1C_487/2020, 1C_489/2020 vom 12. November 2021
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden des Kantons Zürich sowie der Stiftung Innovationspark Zürich und zweier mit der Realisierung des Innovationsparks betrauten Gesellschaften gut, hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und bestätigt die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans durch die Baudirektion.
Beim Erlass von Gestaltungsplänen besteht grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum. In der Regel geht es dabei um konkrete Bauvorhaben. Von einem Gestaltungsplan können allerdings auch grossflächige, von verschiedenen Trägern verfolgte komplexe Projekte erfasst sein. Ein kantonaler Gestaltungsplan kann etwa dann sinnvoll sein, wenn es um überkommunale Projekte geht, damit die Abstimmung und die Abwicklung des Vorhabens sichergestellt und sich widersprechende Planungen der Gemeinden vermieden werden können.
Mit dem „Innovationspark Zürich“ soll ein Projekt im überwiegenden nationalen Interesse auf einem dem Bund gehörenden Perimeter auf dem Gebiet von zwei Gemeinden realisiert werden. Ohne kantonalen Gestaltungsplan wäre die erforderliche Koordination insbesondere der bau- und umweltschutzrechtlichen Anforderungen höchst komplex und nur schwierig umzusetzen. Die betroffenen Gemeinden unterstützen denn auch die vom Kanton gewählte Vorgehensweise. Ein kantonaler Gestaltungsplan ist für den Innovationspark überdies im Richtplan des Kantons Zürich vorgesehen.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts erscheint damit als nicht der Situation angepasst und sachfremd, wie das Bundesgericht ausführt. Aufgrund einer Abwägung der einschlägigen Interessenlage ist es sodann zulässig, die Zuordnung des fraglichen Gebiets zur Landwirtschaftszone mit dem Gestaltungsplan zu übersteuern. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass der massgebliche Perimeter bereits heute weitgehend überbaut ist. Auch insofern fällt gemäss dem Bundesgericht ins Gewicht, dass die Errichtung des Innovationsparks im gesetzlich anerkannten übergeordneten nationalen Interesse liegt.
Hier ist die Schlussfolgerung des Bundesgerichts: «Der angefochtene Entscheid verstösst gegen Bundesrecht. Die Beschwerden sind gutzuheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Festsetzungsverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. August 2017 zum kantonalen Gestaltungsplan „Innovationspark Zürich“ ist zu bestätigen. Demgemäss wird das Verwaltungsgericht über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen in den vorinstanzlichen Verfahren neu zu entscheiden haben.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den zwei unterliegenden, in beiden Verfahren gleichen Beschwerdegegnern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG). Dem im Verfahren 1C_487/2020 beschwerdeführenden Kanton Zürich steht als Gemeinwesen keine Parteientschädigung zu. Die drei Beschwerdeführerinnen im Verfahren 1C_489/2020 sind entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner Partei und nicht bloss weitere Beteiligte; sie sind jedoch mit der Realisierung des Innovationsparks Zürich betraut und nehmen daher unabhängig von ihrer Rechtsnatur öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, weshalb sie ebenfalls über keinen Anspruch auf Parteientschädigung verfügen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).» (E.11).
Kommentar der Task-Force Gebietsentwicklung Flughafen Dübendorf zum Entscheid des Bundesgerichts
Die Task-Force Gebietsentwicklung Flughafen Dübendorf nimmt wie folgt zum Entscheid des Bundesgerichts Stellung: