Beschwerden zur Abstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative

Das Bundesgericht schreibt mit Verfügung vom 23. März 2021 (1C_627/2020, 1C_631/2020, 1C_633/2020, 1C_639/2020, 1C_641/2020) und Urteil vom 23. März 2021 (1C_713/2020, 1C_715/2020) die Beschwerden im Zusammenhang mit Interventionen von Landeskirchen und Kirchgemeinden im Vorfeld der Abstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative als gegenstandslos geworden ab. Auf zwei weitere Beschwerden zur Volksabstimmung vom vergangenen November tritt es nicht ein.

Am 29. November 2020 fand die Abstimmung über die eidgenössische Volksinitiative „Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt“ (Konzernverantwortungsinitiative) statt. Gemäss vorläufigem amtlichem Endergebnis lehnten die Stände die Volksinitiative ab, wobei die Stimmberechtigten diese mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 50.73 Prozent annahmen.

Bereits vor dem Abstimmungstermin gingen fünf Beschwerden beim Bundesgericht ein, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, Landeskirchen und Kirchgemeinden hätten Interventionen im Abstimmungskampf per sofort zu unterlassen. Eventuell sei der Abstimmungsentscheid aufzuheben und festzustellen, die Interventionen hätten die Abstimmungsfreiheit verletzt. Zwei weitere Beschwerden wurden nach der Abstimmung erhoben. Mit ihnen wurde unter anderem gerügt, die Ablehnung der Konzernverantwortungsinitiative aufgrund des Ständemehrs verstosse gegen die Grundprinzipien der Demokratie und gegen den Grundsatz der formellen Gleichbehandlung aller Stimmen.

Das Bundesgericht schreibt die Beschwerden betreffend die Interventionen von Landes[1]kirchen und Kirchgemeinden als gegenstandslos geworden ab. Nach Ablehnung der Volksinitiative ist das aktuelle Interesse an ihrer Behandlung dahingefallen. Das Bundesgericht tritt zwar ausnahmsweise trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, obwohl ein gewisses Interesse an der Klärung der Zulässigkeit von Interventionen von Landeskirchen und Kirchgemeinden im Vorfeld von Volksabstimmungen besteht.

Das Bundesgericht wird die aufgeworfenen Fragen jedenfalls dann überprüfen können, wenn sich die beanstandeten Interventionen – anders als im vorliegenden Fall – auf den Ausgang der Abstimmung ausgewirkt haben könnten. Auf die beiden weiteren Beschwerden tritt das Bundesgericht nicht ein. Von den Stimmberechtigten darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erwartet werden, dass sie angeblich verfassungswidrige Verfahrensregeln noch vor der Abstimmung beanstanden und nicht vorerst widerspruchslos hinnehmen, um hinterher den Urnengang anzufechten, soweit das Ergebnis nicht ihren Erwartungen entspricht. Die erst nach Durchführung der Abstimmung erhobene Rüge betreffend Ständemehr ist somit verspätet. Die Rüge wäre im Übrigen inhaltlich ohnehin aussichtlos gewesen, da die Regelung zur Einschränkung der Stimmkraftgleichheit durch das Ständemehr verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht somit verbindlich ist. Weiter wurden mit den Be schwerden Mängel bei der behördlichen Information sowie verschiedene Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Abstimmung geltend gemacht. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.

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