Beschwerden gegen Abstimmung über Reform AHV 21 abgewiesen

Das Bundesgericht weist in seiner öffentlichen Beratung vom 12. Dezember 2024 im Urteil 1C_487/2024, 1C_491/2024, 1C_496/2024, 1C_497/2024, 1C_504/2024 die Beschwerden im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 25. September 2022 über die Reform AHV 21 ab. Eine Aufhebung der Abstimmung fällt aufgrund der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Ob eine Fehlinformation der Stimmbevölkerung vorlag, kann damit offenbleiben. Nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils wird dieser Artikel aktualisiert.

Am 25. September 2022 stimmten das Schweizer Volk und die Kantone über die Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung ab (AHV 21). Die Reform bestand aus zwei miteinander verbundenen Vorlagen. Eine betraf die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und die andere Änderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), insbesondere zur Erhöhung des Rentenalters für Frauen von 64 auf 65 Jahre. Die Änderung des AHVG wurde mit 50,5 Prozent Ja-Stimmen angenommen, die Erhöhung der Mehrwertsteuer mit 55,1 Prozent.

Aus den Erläuterungen des Bundesrates vor der Abstimmung (die von den politischen Akteuren und den Medien aufgegriffen wurden) ging hervor, dass sich der Finanzierungsbedarf der AHV im Zeitraum von 2022 bis 2032 auf rund 18,5 Milliarden Franken belaufen würde.

Mit einer Pressemitteilung vom 6. August 2024 teilte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit, festgestellt zu haben, dass die AHV-Ausgaben langfristig unplausibel hoch erscheinen würden. Zwei Forschungsinstitute seien damit beauftragt worden, jeweils eigene Berechnungsmodelle zu entwickeln. Mehrere Privatpersonen und eine politische Partei erhoben Beschwerde ans Bundesgericht und verlangten die Aufhebung der Abstimmung zur Änderung des AHVG.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_487/2024, 1C_491/2024, 1C_496/2024, 1C_497/2024, 1C_504/2024 vom 12. Dezember 2024

Das Bundesgericht weist die Beschwerden im Urteil 1C_487/2024, 1C_491/2024, 1C_496/2024, 1C_497/2024, 1C_504/2024 an seiner öffentlichen Beratung vom 12. Dezember 2024 ab. Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs für die AHV auf 10 Jahre hinaus um eine Prognose handelt. Prognosen sind von ihrer Natur her unsicher und die Stimmbevölkerung ist sich dessen bewusst. Zutreffend war sodann die mit den Abstimmungserläuterungen transportierte Grundaussage, dass die Finanzlage der AHV schlecht sei, sich laufend verschlechtere und Massnahmen zur Sanierung geboten seien. Das Abstimmungsergebnis war allerdings sehr knapp.

Ob eine relevante Fehlinformation der Stimmbevölkerung und damit eine schwere Verletzung der Abstimmungsfreiheit gemäss Artikel 34 der Bundesverfassung vorliegt, kann aber letztlich offenbleiben.

Eine Aufhebung der Abstimmung fällt aufgrund der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beziehungsweise des Schutzes von Treu und Glauben nicht in Betracht. Gemäss Rechtsprechung soll auf ein abgeschlossenes Abstimmungsverfahren mit erwahrtem Ergebnis nicht leichthin zurückgekommen werden. Die Vorlage Reform AHV 21 war untrennbar mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer verknüpft. Einzig die Abstimmung über die Reform AHV 21 aufzuheben, wäre somit nicht möglich. Eine Aufhebung auch der Vorlage zur Erhöhung der Mehrwertsteuer hätte erhebliche Konsequenzen. Die Konsumentinnen und Konsumenten hätten seit nunmehr einem Jahr zu viel Mehrwertsteuer bezahlt. Eine Rückabwicklung wäre unmöglich. Auch wenn die Erhöhung des AHV-Alters für Frauen erst im kommenden Januar in Kraft tritt, dürften sich viele Frauen und auch die Arbeitgeberseite bereits darauf eingestellt haben. Das gilt auch für die Betroffenen von weiteren Anpassungen, die bereits in Kraft stehen.

 

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