Beschwerdemöglichkeit bei COVID-Verordnung Kultur zu Unrecht ausgeschlossen

Das Bundesgericht pfeifft den Bundesrat im wichtigen und heute publizierten Urteil 2D_32/2020 vom 24. März 2021 mit Nachdruck zurück.  Der Bundesrat hat in der vom 21. März 2020 bis zum 20. September 2020 geltenden „Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor“ (COVID-Verordnung Kultur) zu Unrecht, wie das Bundesgericht betont, jegliche Beschwerdemöglichkeit für Betroffene ausgeschlossen. Das Bundesgericht überweist im Urteil 2D_32/2020 vom 24. März 2021 die Beschwerde eines Unternehmens, dessen Entschädigungsgesuch abgewiesen wurde, zur Behandlung ans Kantonsgericht des Kantons Waadt.

Ein Unternehmen für Feuerwerk stellte im Mai 2020 gestützt auf die „COVID-Verordnung Kultur“ (geltend vom 21. März 2020 bis zum 20. September 2020) beim Dienst für kulturelle Angelegenheiten des Kantons Waadt ein Entschädigungsgesuch. Es machte dabei finanzielle Einbussen geltend, die es wegen der Unmöglichkeit zur Durchführung der meisten 1. August-Feuerwerke erleide. Das Gesuch wurde abgewiesen, weil die Tätigkeit der Firma nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung falle. Das Unternehmen wurde von der Behörde informiert, dass gemäss der fraglichen Verordnung gegen entsprechende Entscheide kein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Die Firma gelangte in der Folge direkt ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde zwar nicht ein, überweist die Sache aber ans Kantonsgericht des Kantons Waadt als zuständige Behörde zur Behandlung der Beschwerde. Gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung hat jede Person bei Rechtstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Der Zugang zum Richter kann in Ausnahmefällen zwar ausgeschlossen werden, etwa bei Entscheiden mit einer überwiegend politischen Komponente. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend der Fall sein sollte. Zu beachten ist zudem, dass die neue, seit dem 26. September 2020 geltende Verordnung in diesem Bereich („Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz“) keinen entsprechenden Ausschluss von Rechtsmitteln enthält. Auch das Interesse an raschem staatlichen Handeln vermag die fehlende Anfechtungsmöglichkeit in der alten Verordnung nicht zu rechtfertigen; vielmehr ist zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit eine rechtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auch in schwierigen Zeiten erforderlich. Allerdings kann die Beschwerde nicht direkt beim Bundesgericht erhoben werden. Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Waadtländer Kantonsgericht zu überweisen.

Hier die Schlussfolgerung des Bundesgerichts im Urteil 2D_32/2020 vom 24. März 2021 : „L’irrecevabilité du recours et sa transmission au Tribunal cantonal vaudois procèdent d’une situation procédurale peu claire sur le plan du droit fédéral, laquelle a donné lieu à une fausse indication des voies de droit ouvertes contre la décision attaquée. Attendu qu’un tel défaut dans la notification d’une décision ne doit en principe entraîner aucun préjudice pour les parties, conformément au principe de la bonne foi, il sera statué sans frais (cf. art. 66 al. 1 en lien avec l‘art. 49 LTF; arrêts 4A_641/2016 du 12 décembre 2016 et 4A_448/2015 du 14 septembre 2015). Il ne se justifie en revanche pas d’allouer des dépens à la recourante, qui succombe s’agissant de ses conclusions quant à la recevabilité du recours (cf. art. 68 al. 1 LTF; arrêt 2C_99/2009 du 14 décembre 2009 consid. 3, non publié aux ATF 136 I 42). Aucun dépens ne sera alloué non plus au Service cantonal (art. 68 al. 3 LTF).“ (E.3)

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