Anlagestiftungen sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge. Sie sind kollektive Anlagegefässe für Vorsorgeeinrichtungen, Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen. Sie unterstehen den Bestimmungen der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV).
Die Verordnungsänderung stärkt die Anlegerversammlung als oberstes Organ der Anlagestiftung. Insbesondere ist diese neu allein für die Wahl des Stiftungsrates zuständig. Zudem erweitert der Bundesrat die Anlagemöglichkeiten und die Flexibilität der Anlagestiftungen. Die geänderte Verordnung ermöglicht beispielsweise, dass Anlagestiftungen in bestimmten Gefässen stärker als bisher in Aktien investieren dürfen, was aufgrund der Tiefzinssituation nötig ist. Damit kann der Konkurrenznachteil gegenüber den Anlagefonds wettgemacht werden.
Die Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen tritt auf den 1. August 2019 in Kraft.