ATSG-Revision tritt per 1. Januar 2020 in Kraft

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. Schwerpunkt der Verordnungsanpassungen sind Bestimmungen zum elektronischen Datenaustausch bei der Durchführung von internationalen Sozialversicherungsabkommen.

Die im Sommer 2019 vom Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt u.a. die Erstellung, den Betrieb und die Finanzierung der IT-Infrastruktur zur internationalen Datenübermittlung. Die Kommunikation zu grenzüberschreitenden Sozialversicherungsfällen erfolgt über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Datenübermittlungssystem (EESSI: Electronic Exchange of Social Security Information). Die Schweiz ist wie alle anderen mitwirkenden Staaten verpflichtet, dafür innerstaatlich die nötige IT-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Das ATSG sieht vor, dass der Bundesrat in einer Verordnung die nationalen Stellen auflistet, die für den internationalen Verkehr zuständig sind, da diese nicht mehr wie früher in Anhängen der europäischen Koordinierungsverordnung aufgeführt werden. Weiter soll der Bundesrat die notwendigen Verordnungsregelungen zum elektronischen Datenaustausch im internationalen Kontext erlassen. Dazu gehört insbesondere die Regelung über die Erhebung von Gebühren, weil die Betriebskosten verursachergerecht von den Benutzern der Infrastruktur finanziert werden sollen. Die Verordnungsanpassungen wurden in der Vernehmlassung insgesamt begrüsst und es waren nur punktuelle Änderungen nötig. Der Bundesrat hat nun das Inkrafttreten der Gesetzes- wie auch Verordnungsänderungen per 1. Januar 2021 beschlossen.

Erläuterungen Bundesrat

Aufgrund der Gesetzesänderungen im Bereich der Durchführung von internationalen Sozialversicherungsabkommen sind Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe notwendig. Dies einerseits in der Verordnung vom 11. September 20023 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), andererseits in der Verordnung vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Weiter werden infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Organisationspraxis auch einzelne Bestimmungen zum Regress punktuell angepasst. Dazu sind Änderungen in der ATSV sowie (analoge) Anpassungen in der Verordnung vom 18. April 19845 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erforderlich. Zudem werden im italienischen Verordnungstext ganz vereinzelt notwendige sprachliche Korrekturen vorgenommen. Schliesslich werden im Rahmen dieser Revision in der ATSV einzelne Begriffe, die noch dem alten Vormundschaftsrecht entsprechen, an die Terminologie des geltenden Erwachsenenschutzrechts gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch6 (ZGB) angepasst. Die vorliegenden Verordnungsänderungen werden gleichzeitig zu den Gesetzesänderungen per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren