Andrea Stäubli wird Counsel bei Prager Dreifuss

Dr. Andrea Stäubli wurde per Anfang 2021 zum Counsel von Prager Dreifuss ernannt. Sie ist Mitglied im Dispute Resolution Team sowie in der Versicherungs- und Rückversicherungsabteilung von Prager Dreifuss.

Dr. Andrea Stäubli berät und vertritt bei Prager Dreifuss Schweizer und ausländische Klienten in Gerichts- und Zwangvollstreckungsverfahren und beschäftigt sich mit nationalen und internationalen Versicherungsfällen.

Dr. Andrea Stäubli verfasste ihre preisgekrönte Doktorarbeit auf dem Gebiet des Versicherungsrechts und publiziert auch zu diesem Thema. Sie ist seit dem Jahr 2017 bei Prager Dreifuss tätig. Ihr Anwaltspraktikum absolvierte sie am Bezirksgericht Uster.

Fachgebiete

  • Dispute Resolution
  • Insurance & Reinsurance

Ausbildung

  • Universität Zürich (Dr. iur., 2019)
  • Universität Zürich (lic. iur., 2009)

Dissertation von Dr. Andrea Stäubli

Dr. Andrea Stäubli verfasste ihre Dissertation zum Thema «Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht» (Dike Verlag AG, Zürich 2019, ISBN 978-3-03751-926-4).

Die Dissertation wird vom Dike Verlag wie folgt beschrieben:

Zur Berechnung einer risikoadäquaten Prämie benötigt der Versicherer Kenntnis von den Gefahrstatsachen, die vor Vertragsschluss in der Regel nur dem Versicherungsnehmer bekannt sind. Zur Beseitigung dieser Informationsasymmetrie statuieren Art. 4 ff. VVG eine vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Auch das allgemeine Zivilrecht kennt vorvertragliche Informationspflichten, deren Verletzung zu einer Haftung aus culpa in contrahendo führen kann. Zudem enthalten Art. 23 ff. OR Regelungen über die Willensmängel.

Diese Arbeit befasst sich mit dem Anwendungsverhältnis zwischen Art. 4 ff. VVG und den vorgenannten Rechtsinstituten des allgemeinen Zivilrechts. Sie zeigt auf, dass Art. 4 VVG die Anzeigepflicht abschliessend regelt, aber eine ergänzende Wahrheitspflicht aus Treu und Glauben besteht und sich der Versicherer zusätzlich zu Art. 6 VVG auf (quasi-)vertragliche Schadenersatzansprüche sowie alternativ auf Art. 28 OR, nicht aber auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen kann.

Die Arbeit erhält zudem Hinweise zur aktuellen VVG-Revision, die bis und mit Entwurf des Bundesrates berücksichtigt wurde.

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