Sachverhalt
2021 ersuchte ein peruanischer Staatsangehöriger, der bis dahin über eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken verfügte, gestützt auf die mit seinem in Zürich lebenden Freund geschlossene Partnerschaft um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Kanton Bern die Bewilligung verweigert hatte, weil das Paar keinen gemeinsamen Wohnsitz habe, zog er zu seinem Partner in Zürich. 2022 erteilte ihm das Zürcher Migrationsamt die entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Im Auftrag des Migrationsamts führte die Kantonspolizei im August 2022 eine unangemeldete Kontrolle der Wohnung des Paares durch, um zu überprüfen, ob es sich um eine Scheinpartnerschaft handle, was sich nicht bestätigte.
Instanzenzug
2023 kam das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde des Paares zum Schluss, dass die unangemeldete Kontrolle das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt habe und deren Durchführung damit unrecht mässig gewesen sei; die Anordnung zur Vornahme der Wohnungskontrolle als solche sei jedoch gestützt auf die konkreten Umstände nicht rechtswidrig gewesen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_9/2024 vom 10. Juni 2025
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde des Paares an seiner öffentlichen Beratung vom 10. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintritt. Aufgrund der Umstände im konkreten Fall stellt die durchgeführte Wohnungskontrolle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung und der Privatsphäre der Beschwerdeführer dar. Die Kontrolle fand nicht zur Nachtzeit statt, wurde in Anwesenheit der Betroffenen durchgeführt und aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass sie sich der Kontrolle widersetzt hätten oder dass diese zwangsweise durchgeführt worden wäre. Die konkret zu beurteilende Wohnungskontrolle beruht sodann auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage: Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sieht eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts vor (Artikel 90 AIG) und das Zürcher Recht die Möglichkeit eines Augenscheins (Wohnungskontrolle), wobei die Parteien mitwirken müssen, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zur Auskunftserteilung oder Mitteilung verpflichtet sind; das ist vorliegend aufgrund des AIG der Fall. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht selber festgehalten, dass die Wohnungskontrolle in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer und damit rechtswidrig durchgeführt wurde; das Bundesgericht ist daran gebunden. Wenn sich die Beschwerdeführer auf einen weiteren Rechtswidrigkeitsgrund berufen, ohne dass sie sich der Wohnungskontrolle widersetzt hätten, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden, da eine nur auf die Entscheidbegründung bezogene Beschwerde unzulässig ist. Schliesslich kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Anordnung zur Vornahme der Wohnungskontrolle unter Berücksichtigung der Umstände des Zusammenzugs des Paares in Zürich und der zuvor im Kanton Bern verweigerten Bewilligungserteilung eine verhältnismässige Massnahme dargestellt hat.