Staatshaftungsklage von Credit Suisse-Aktionär gegen Eidgenossenschaft abgewiesen

Das Bundesgericht weist im Urteil 2E_5/2024 vom 7. Oktober 2025 an der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2025 die Klage eines Mannes gegen die Eidgenossenschaft ab, der aufgrund der notrechtlichen Massnahmen des Bundesrats zur Ermöglichung der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS im März 2023 einen Wertverlust seiner Aktien geltend macht.

Der Kläger erwarb von 2014 bis 2022 Aktien der Credit Suisse (CS) und investierte dabei 149’900 Franken. Nach der Übernahme der CS durch die UBS im Jahr 2023 wur den seine CS-Aktien in Aktien der UBS umgewandelt. Für 12’000 CS-Aktien erhielt er 533 UBS-Aktien. 2024 stellte der Kläger ein Staatshaftungsbegehren in der Höhe von 140’783 Franken an den Bundesrat. Dieser lehnte das Haftungsbegehren im April 2024 ab.

Der Kläger reichte daraufhin beim Bundesgericht eine Staatshaftungsklage gegen die Eidgenossenschaft über 140’783 Franken ein. Er bringt im Wesentlichen vor, dass ihm als Aktionär der CS ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei, weil der Bundesrat durch die Anwendung von Notrecht die Übernahme der CS ermöglicht habe; der Erlass der Notverordnung sei widerrechtlich und ursächlich für seinen Vermögensverlust gewesen. Als Amtspflichtverletzung sei dem Bundesrat vorzuwerfen, dass er nicht bereits im Herbst 2022 gehandelt habe; zudem habe er mit der notrechtlich ermöglichten Übernahme der CS nicht im öffentlichen Interesse gehandelt und die faktische Enteignung der Aktionäre ermöglicht, ohne zu deren Gunsten eine Regelung über ihre volle Entschädigung zu treffen.

Am Dienstag 7. Oktober 2025 fand in Lausanne die öffentliche Hauptverhandlung statt. Nachdem die Parteien das Wort zur Begründung ihrer Anträge erhalten hatten (Plädoyers), zog sich das Bundesgericht zur Beratung zurück. Es verkündete anschliessend mündlich das Urteil 2E_5/2024 vom 7. Oktober 2025, in dem es die Klage abwies. Die schriftliche Begründung des Urteil 2E_5/2024 vom 7. Oktober 2025 folgt zu einem späteren Zeitpunkt.

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