«Milch» zur Bezeichnung von veganen Produkten nicht zulässig

«Milch» darf nicht zur Bezeichnung veganer Produkte verwendet werden. Das Bundesgericht weist im Urteil 2C_47/2025 vom 27. März 2026 die Beschwerde der Herstellerfirma eines Haferdrinks ab. Der Haferdrink hat das Format eines Tetrapacks. Auf der Rückseite wird das Produkt als «Haferdrink» bezeichnet. Auf der Vorderseite findet sich die Aufschrift «SHHH…THIS IS NOT M[*]LK»; bei dem gross abgebildeten «M[*]LK» steht anstatt des «+i» von «milk» ein weisser Tropfen. Update folgt wenn Urteil in schriftlich begründeter Form vorliegt.

Sachverhalt

Das Kantonale Laboratorium des Kantons Zürich untersagte 2022 die Inverkehrbringung des Produkts mit der aktuellen Kennzeichnung. Das Zürcher Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Herstellerfirma 2024 ab.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_47/2025 vom 27. März 2026

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Herstellerfirma in seiner öffentlichen Beratung vom 27. März 2026 ab.

Das Bundesgericht hat sich 2025 ausführlich zur Kennzeichnung veganer Lebensmittel geäussert (Urteil 2C_26/2023). Gestützt auf seine Rechtsprechung kommt es im konkreten Fall zum Schluss, dass «Milch» nicht verwendet werden darf, um ein veganes Produkt zu bezeichnen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Sachbezeichnung «Milch» zur negativen Anpreisung («ich bin keine Milch») verwendet oder typografisch abgeändert wird (wie im vorliegenden Fall durch das Ersetzen des «i» durch einen Tropfen).

Update folgt, wenn das Urteil in der begründeten Fassung vorliegt.

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