Künftig kann eine Person, die ungerechtfertigt betrieben wurde, leichter verhindern, dass eine solche Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht wird. Dazu muss sie wie bisher ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt stellen. Künftig kann ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden, also während fünf Jahren seit Abschluss des Verfahrens. Aktuell hat die betriebene Person dafür lediglich ein Jahr Zeit. In Zukunft muss die betriebene Person nur nachweisen, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist – dann darf die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben werden
Diese punktuelle Änderung des SchKG hat das Parlament am 21. März 2025 beschlossen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. August 2025 entschieden, die Änderung des SchKG auf den 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen.