Kommunikationsplattform für elektronischen Rechtsverkehr: Teilinkraftsetzung auf den 1. Oktober 2025

Im Hinblick auf den Aufbau und den Betrieb der Kommunikationsplattform für den elektronischen Rechtsverkehr müssen der Bund und mindestens 18 Kantone eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gründen. Um dies zu ermöglichen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. September 2025 den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation (BEKJ) auf den 1. Oktober 2025 in Kraft gesetzt.

Mit dem BEKJ wurden wichtige Rechtsgrundlagen für den digitalen Wandel in Gerichts- und Verwaltungsverfahren geschaffen. Künftig soll der Rechtsverkehr in allen Straf-, Zivil- sowie in Verwaltungsverfahren des Bundes über eine digitale Kommunikationsplattform abgewickelt werden.

Die Arbeiten im Hinblick auf den Aufbau der zentralen Plattform sind schon weit fortgeschritten. Damit die Plattform jedoch fertiggestellt und der Betrieb aufgenommen werden kann, müssen der Bund und mindestens 18 Kantone eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gründen.

Um die Gründung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu ermöglichen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. September 2025 beschlossen, die entsprechenden Bestimmungen des BEKJ auf den 1. Oktober 2025 in Kraft zu setzen. Für das definitive Inkrafttreten ist der Beitritt von mindestens 18 Kantonen abzuwarten.

Über die Inkraftsetzung der anderen Bestimmungen des BEKJ wird der Bundesrat zu gegebener Zeit entscheiden.

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