Bundesverwaltungsgericht: Covid-19-Impfstoffverträge sind offenzulegen

Die während der Corona-Pandemie abgeschlossenen Verträge mit den Pharmaunternehmen Moderna und Novavax zur Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen sind gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz offenzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht heisst im Urteil A-488/2024, A-514/2024, A-619/2024 drei Beschwerden von verschiedenen Privatpersonen gut.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Armeeapotheke schlossen zwischen 2020 und 2022 verschiedene Verträge zur Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen mit mehreren Herstellern ab. Zahlreiche Gesuchsteller verlangten Einsicht in die Verträge. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) empfahl, den Zugang zu den verlangten Passagen weitgehend zu gewähren. Das BAG verfügte dagegen, dass namentlich keine weitergehenden Informationen zu den Preisen, Lieferkonditionen, Gerichtsständen etc. gewährt werde. Gegen zwei dieser Verfügungen vom 22. Dezember 2023 betreffend Novavax Inc. und Moderna Tx. Inc., sowie Moderna Switzerland GmbH erhoben drei Privatpersonen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Keine Ausnahmegründe gegeben
Das Öffentlichkeitsgesetz enthält verschiedene Ausnahmegründe. Ist einer der Ausnahmegründe erfüllt, so wird der Zugang zu den verlangten Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert. Das BAG stützte sich auf drei Ausnahmegründe: erstens die Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen, zweitens die Beeinträchtigung aussenpolitischer Interessen oder internationaler Beziehungen der Schweiz, und drittens die Offenbarung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen. Die Beschwerdeführer bemängelten, dass diese Ausnahmegründe nicht begründet bzw. erfüllt seien und ihnen der Zugang zu den Informationen im jeweils verlangten Umfang zu gewähren sei.

Das BVGer hält in seinen Urteilen fest, der Zugang bewirke nicht, dass eine bereits konkret definierte Massnahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zielkonform durchführbar wäre. Denn es wären im Fall einer neuen Pandemie ohnehin neue Verhandlungen unter veränderten Umständen zu tätigen. Ebenso liessen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die aussenpolitischen Interessen bzw. die internationalen Beziehungen oder der Ruf der Schweiz durch die Offenlegung der Dokumente beeinträchtigt werden könnten. Zudem sei der Nachweis eines objektiven Geheimhaltungsinteresses bezüglich der strittigen Informationen, namentlich der vereinbarten Preise, Lieferkonditionen, Gerichtsständen etc., nicht erbracht worden. Aus den Angaben der Preise lasse sich keine Preiskalkulation ableiten. Inwiefern Informationen über die damaligen Preise und Bestellmengen noch im heutigen Markt relevant wären, werde zudem nicht begründet. Das Gericht heisst die drei Beschwerden daher gut und gewährt den Beschwerdeführern Einsicht in die Verträge im jeweils verlangten Umfang.

Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.

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