Das im Herbst 2020 verabschiedete neue Datenschutzgesetz sieht vor, dass die Leiterin oder der Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte) künftig vom Parlament gewählt wird. Das Parlament ist daran, das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten zu regeln. Der Bundesrat hat zur entsprechenden parlamentarischen Initiative der SPK-N (21.443) Stellung genommen.
Im Grundsatz unterstützt der Bundesrat die Vorschläge der SPK-N. Anderer Meinung als die Kommission ist er beim Thema der Abgangsentschädigung. Der Vorschlag der SPK-N sieht nicht vor, dass dem oder der Beauftragten eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden kann. Dies beurteilt der Bundesrat kritisch: Zum einen wird so die Unabhängigkeit des oder der Beauftragten geschwächt. Zum anderen wird die oder der Beauftragte dadurch gegenüber anderen vom Parlament gewählten Personen schlechter gestellt. Für eine solche Ungleichbehandlung fehlen sachliche Gründe.
Dies könnte sich auch mit Blick auf die internationalen Vorgaben über die Unabhängigkeit der Aufsicht über den Datenschutz als problematisch erweisen. Der Bundesrat beantragt dem Parlament deshalb, für die Beauftragte oder den Beauftragten eine Abgangsentschädigung analog zur Regelung für den Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin sowie für die erstinstanzlichen Bundesrichterinnen und -richter vorzusehen.


