Sachverhalt und Instanzenzug
Der Kanton Schwyz erteilte einem Arzt 2009 die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich informierte die Schwyzer Behörden 2017 über die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen den Arzt wegen des Verdachts von sexuellen Übergriffen auf Patientinnen. Ende August 2017 verbot das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz dem Arzt, an Patientinnen Massagen oder manuelle Therapien durchzuführen und erteilte ihm die Auflage, Patientinnen ab sofort nur noch in Anwesenheit einer medizinischen Praxisassistentin oder einer diplomierten Pflegefachperson zu untersuchen und zu behandeln. 2020 wurde der Arzt vom Zürcher Obergericht wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung einer Patientin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid 2022. 2023 entzog die Schwyzer Behörde dem Arzt die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung. Der Schwyzer Regierungsrat und das Verwaltungsgericht wiesen die Rechtsmittel des Arztes gegen den Bewilligungsentzug ab.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_630/2024 vom 6. November 2025
Das Bundesgericht weist im Urteil 2C_630/2024 vom 6. November 2025 seine Beschwerde in der öffentlichen Beratung vom Donnerstag, den 6. November 2025, ab. Der Betroffene macht einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit geltend. Gemäss Artikel 36 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) setzt eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung unter anderem die Vertrauenswürdigkeit der Arztperson voraus. Die Bewilligung kann gegebenenfalls mit Einschränkungen oder Auflagen erteilt werden (Artikel 37 MedBG), in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Aufgrund einer Auslegung des Gesetzes und unter Berücksichtigung der Lehrmeinungen sowie der Praxis der Kantone ergibt sich, dass bei einem Fehlverhalten eines selbständigen Arztes, welches seine Vertrauenswürdigkeit tangiert, nicht einzig der Entzug der Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung in Frage kommt (Artikel 38 MedBG); vielmehr kann in diesem Fall die Bewilligung auch mit Einschränkungen und Auflagen (gemäss Artikel 37 MedBG) verbunden werden. Nur wenn das Fehlverhalten oder andere Unzulänglichkeiten so gravierend sind, dass eine Fortführung der selbständigen Arzttätigkeit undenkbar wird, ist die Bewilligung zu entziehen. Im konkreten Fall wurde dem Arzt mit Blick auf seine gravierenden Verfehlungen die Vertrauenswürdigkeit allerdings zu Recht abgesprochen. Der Bewilligungsentzug ist gemäss dem Bundesgericht verhältnismässig.


