Arbeitslosenversicherung: Keine Pflicht zur Stellensuche für Bundesparlamentarier vor Neuwahlen

Mitglieder des Bundesparlaments sind nicht verpflichtet, bereits vor den Neuwahlen im Hinblick auf eine Arbeitslosigkeit im Falle ihrer Nichtwiederwahl eine Arbeitsstelle zu suchen. Das Bundesgericht heisst im Urteil 8C_22/2025 vom 16. Dezember 2025 die Beschwerde einer nicht wiedergewählten Nationalrätin gut, der die Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen mangelnder Bemühungen um eine Arbeitsstelle für 9 Tage gestrichen wurden.

Sachverhalt

Eine Nationalrätin – gewählt für die Amtsperiode 2019 bis 2023 – wurde bei den Neuwahlen vom 22. Oktober 2023 nicht wiedergewählt. Sie meldete sich danach bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Die Ausgleichskasse stellte ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen ungenügender Bemühungen bei der Stellensuche für 9 Tage ein.

Instanzenzug

Das Genfer Kantonsgericht bestätigte den Entscheid. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Nationalratsmandat einem befristeten Arbeitsvertrag gleichkomme; die Versicherte hätte damit bereits drei Monate vor ihrer Anmeldung bei der ALV mit der Stellensuche beginnen müssen. Für den September 2023 seien keine und für Oktober/November zu wenige Stellenbewerbungen nachgewiesen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 8C_22/2025 vom 16. Dezember 2025

Das Bundesgericht heisst im Urteil 8C_22/2025 vom 16. Dezember 2025 ihre Beschwerde gut. Bemühen sich Versicherte nicht in aus reichender Weise um eine zumutbare Arbeit, können die Taggelder der ALV je nach Verschulden für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Bei einer befristeten Anstellung sind Versicherte gemäss Rechtsprechung verpflichtet, mindestens drei Monate vor Vertragsende mit der Stellensuche zu beginnen. Das Nationalsratsmandat beruht indessen nicht auf einem befristeten Arbeitsvertrag, auch wenn die Entschädigung dafür als Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit gilt. Das Ziel eines Nationalratsmandats unterscheidet sich grundsätzlich von einer Erwerbsarbeit. Eine Person, die sich zur Wahl stellt, nimmt damit ihre verfassungsmässig garantierten politischen Rechte wahr. Wohl sind sich die Parlamentsmitglieder bewusst, dass sie bei einer Nichtwiederwahl ohne Erwerbstätigkeit dastehen könnten. Dennoch kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie auf die Ausübung ihrer politischen Rechte verzichten, um sich für die Zeit nach dem Ende der laufenden Amtsperiode eine Anstellung zu sichern. Eine Pflicht zur Stellensuche noch vor den Neuwahlen käme zudem einer Aufforderung gleich, sich gegenüber möglichen Arbeitgebern widersprüchlich zu verhalten. Entweder müssten sie ihre Kandidatur verschweigen – was mit dem Führen einer Wahlkampagne kaum vereinbar wäre – oder dann entgegen ihrer wirklichen Absicht angeben, dass sie die Stelle auch im Falle einer Wiederwahl antreten würden. Sollte dies öffentlich bekannt werden, könnten dadurch im Übrigen ihre Wahlchancen geschmälert werden.

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren