Weko führt Selbstanzeigen mittels Online-Formular (e-Marker) ein

Die Weko geht einen Schritt weiter in die Richtung der Digitalisierung des Rechts. Neu können Selbstanzeigen von Unternehmen auch mittels Online-Formular als sog. e-Marker eingereicht werden.

Hintergrund und Bedeutung von Selbstanzeigen

Ein Unternehmen kann mittels Selbstanzeige eine Bestrafung für Verstösse gegen das Kartellrecht ganz oder zumindest teilweise vermeiden. Ein vollständiger Erlass der Sanktion kann aber nur für dasjenige Unternehmen erfolgen, welches als erstes Selbstanzeige eingereicht hat. Alle weiteren Unternehmen können aber immerhin noch mit einer Reduktion der Sanktion von bis zu 50% rechnen.

Deshalb ist der Zeitpunkt der Selbstanzeige von besonderer Bedeutung in der Praxis. Relevant ist derjenigen Zeitpunkt, in welchem der sog. «Marker» bei der Weko eingeht. Und dieser kann nun neu (vgl. die Ausführungen unten) papierlos eingereicht werden.

Online Formular (e-Marker)

Die Weko hat den entsprechenden Link auf ihrer Website aufgeschaltet: «Mit dem Ausfüllen des nachfolgenden e-Markers erklärt das Unternehmen, dass es eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG einreichen wird.»

Das betreffende Unternehmen zeigt damit seine Beteiligung an einer mutmasslichen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG bzw. Art. 7 KG an (Art. 8 Abs. 1 SVKG). Es bestätigt damit weiter, dass es die weiteren Voraussetzungen zur Einreichung einer Selbstanzeige gemäss Merkblatt Bonusregelung zur Kenntnis genommen hat und mit der Einreichung des e-Markers auch die weiteren Erklärungen gemäss Formular A abgibt (d.h. Einreichen von Informationen und Beweismitteln, uneingeschränkte Kooperation mit der Wettbewerbsbehörde).

Weiter heisst es auf der Website der Weko: «Wenn Sie das ausgefüllte Online-Formular mit «Senden» abschliessen, werden die von Ihnen eingefügten Angaben in der Form einer automatisch generierten E-Mails an die Adresse selbstanzeige[at]weko.admin.ch gesendet. Der Eingangszeitpunkt dieser E-Mail gilt als Zeitpunkt des Eingangs des Markers. Es wird keine Kopie der E-Mail für das anzeigende Unternehmen erstellt oder diesem versendet.»

Wer aber auf eine E-Mail mit Eingangsbestätigung hofft, wird enttäuscht. Dafür wird sich aber «zeitnah» eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Sekretariates der Weko Kontakt aufnehmen, um die Modalitäten der Einreichung einer Selbstanzeige (Formular B) zu besprechen bzw. zu vereinfachen. Da der Zeitpunkt der Selbstanzeige von grosser Bedeutung ist, erstaunt es, dass die Weko keine E-Mail-Bestätigung zusenden wird. Dort wären ja Datum und Zeit des Eingangs zu finden.

 

 

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