Das Erheben von Schutzgebühren bei öffentlichen Beschaffungen stellt in der Regel einen Verstoss gegen das Binnenmarktgesetz (BGBM) dar, da interessierte Anbieter benachteiligt werden. Bei öffentlichen Ausschreibungen erheben kantonale Vergabestellen in gewissen Fällen sogenannte Schutzgebühren. Interessierte Anbieter müssen vor Erhalt der Ausschreibungsunterlagen unter anderem zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Gebühr bezahlen. Diese beträgt oft mehrere Tausend Franken.
Die WEKO hat die Zulässigkeit dieser Gebühren unter dem Blickwinkel des Binnenmarktgesetzes geprüft. Das BGBM enthält unter anderem Mindestanforderungen für öffentliche Beschaffungen. Die WEKO kommt zum Schluss, dass das Erheben von Schutzgebühren eine Marktzutrittsschranke darstellt und einen negativen Einfluss auf den Wettbewerb hat. Mögliche Anbieter könnten davon abgehalten werden, ein Angebot einzureichen.
Eine Rechtfertigung gestützt auf das BGBM, beispielsweise zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, kommt grundsätzlich nicht in Frage. In der Regel stehen weniger einschneidende Mittel zur Verfügung, so zum Beispiel Geheimhaltungsvereinbarungen oder eine abgestufte Ausgabe von Ausschreibungsunterlagen.
Diese Schutzgebühren sind auch in der laufenden Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen ein Thema. Die Empfehlung der WEKO richtet sich allerdings an die Kantone, da diese die binnenmarktrechtlichen Minimalanforderungen umsetzen müssen.
Quelle: MM vom 09.04.2019