Hier eine der zentralen Ausführungen des Bundesstrafgerichts: «Die Begründung des angefochtenen Entscheids erlaubt der Beschwerdekammer nicht, ein angemessenes Honorar selbst festzusetzen. Sie hätte sich dazu ähnlich dem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. Erlaubt das angefochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation angezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 9.2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuweisen.»
Honorarkürzungen bei amtlichen Verteidigungen sind aber kein reines Aargauer Thema. Sie sind u.a. auch vor den Gerichten des Kantons Zürich kein seltener Fall. Rechtsstaatlich sind solche Honorarkürzungen als bedenklich zu beachten, ausgenommen in extremen Fällen. Wie soll ein Richter beurteilen, welche Positionen und Aufwände in einem bestimmten Fall angemessen sein sollen?