Was begeistert Dich am Immaterialgüterrecht? Die Podcast Premiere für Dr. Peter Schramm, MLL Legal

Peter Schramm leitet zusammen mit Michael Ritscher und Simon Holzer das IP-Team von MLL Legal, eines der grössten und renommiertesten IP-Teams der Schweiz, und ist bei den EMEA Managing IP Awards 2023 in London als “Swiss IP Practitioner of the Year” ausgezeichnet worden. Der LAWSTYLE® Podcast mit Jessica Burri, den Sie auf Spotify hören können, ist übrigens sein erster Podcast überhaupt.

Hier sind einige Auszüge aus dem rund 40 Minuten langen Podcast (Wortlaut nicht genau identisch):

Was fasziniert Dich am Immaterialgüterrecht am meisten?

Die Vielfalt und die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Abteilungen Marketing, Forschung und Entwicklung bei unseren Klienten. Um ein nachhaltiges und strategisch kluges IP-Konzept entwickeln zu können, muss man die jeweiligen Produkte, die Technologien, das Marketingkonzept etc. eines Unternehmens gut verstehen und auch bereits zu erwartende zukünftige Entwicklungen berücksichtigen. Eine gute strategische IP-Beratung beruht daher immer auf einem perfekt funktionierenden Teamwork und vor allem Informationsfluss zwischen Mandant und Anwalt.

Wie kamst Du zur Spezialisierung auf das Immaterialgüterrecht?

Ich habe mich nach dem Abschluss meines Jura-Studiums im Trainee-Pool bei Hogan Lovells beworben, und die haben mich wohl wegen meiner Spanischkenntnisse im CV in ihr Büro in Alicante geschickt, was mich zunächst gewundert hat. Denn damals wusste ich noch nicht mal, dass da das EUIPO sitzt. Dort kam ich dann zum ersten Mal rein zufällig mit der IP-Welt in Berührung und habe direkt Gefallen an diesem Rechtsgebiet gefunden. Unmittelbar danach habe ich dann zum damals neuen Europäischen Marken- und Designrecht promoviert. Durch meine Doktorarbeit ist das IGE auf mich aufmerksam geworden, das damals gerade mit der Harmonisierung des Schweizer an das EU- Marken- und Designrecht beschäftigt war, und so bin ich gleich nach meiner akademischen Ausbildung über das IGE in die Schweizer IP-Szene gelangt.

Es fällt auf, dass wichtige Immaterialgüterrechtsfälle, insbesondere Marken, vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau verhandelt werden, warum?

Weil sich dort die Richterinnen und Richter fürs IP in besonderem Masse interessieren, und u.a. sogar in juristischen Verbänden aktiv sind, auf IP-Veranstaltungen Vorträge halten. Das ist in einem kleinen Land wie der Schweiz mit wenigen spezialisierten Gerichten schon ein Riesen-Vorteil, wenn die Richter sich in den jeweiligen Rechtsgebieten auskennen.

Welche IP-Strategie empfiehlst Du Start-ups?

Ganz klar mit dem Aufbau eines strategisch klugen IP-Portfolios zu starten und das nicht aufzuschieben. Ansonsten investiert man z.B. einen hohen Marketingaufwand in einen Brand, der dem Unternehmen gar nicht gehört. Das ist vergleichbar mit einem Mieter, der ungeheure Summen in die Renovierung einer Mietwohnung investiert, die ihm jederzeit gekündigt werden kann. Und wenn ein Start-Up verkauft wird, kommt es – gerade im digitalen Bereich und im Konsumgüterbereich – entschieden darauf an, wie die Brands, Produkte und verwandten Technologien geschützt sind. IP ist bei einem Unternehmenskauf heutzutage in der Regel eines der wichtigsten zu übertragenden Assets. Und gegenüber dem hohen wirtschaftlichen Wert, den man mit einem territorial und produktbezogen optimierten IP-Portfolio erzielen kann, sind die Kosten für die Etablierung und Umsetzung einer IP-Strategie im Verhältnis minim.

Wie beurteilst Du die Auswirkungen der KI auf das Immaterialgüterrecht?

Natürlich ist das alles revolutionär, was da auf uns zukommt, auf die Wirtschaft allgemein und somit auch zwangsläufig auf das Immaterialgüterrecht. Juristisch sind aber viele Fragen noch ungeklärt, vor allem im europäischen Urheberrecht. Wem gehören KI-generierte Inhalte? Und wie ist das KI-Training, das regelmässig mit urheberrechtlich geschütztem Material erfolgt, zu beurteilen? Urheberrechtlich ist nur die menschliche kreative Leistung geschützt. Nur wenn KI lediglich als Werkzeug eingesetzt wird, die kreative Leistung aber durch den User von z.B. ChatGPT erbracht wird, ist Urheberrechtsschutz des Ergebnisses vorstellbar. Wird die kreative Leistung hingegen einzig durch KI erbracht, dann stammt sie nicht von einem Menschen und kann an sich nicht urheberrechtlich geschützt werden. Wichtig ist zudem: Wenn etwa ChatGPT in seinem Ergebnis urheberrechtlich geschützte Inhalte von anderen Werken übernimmt, dann sind diese Teile des Outputs weiterhin geschützt. Sie können auch «Werke zweiter Hand» darstellen, die nur mit Zustimmung des Urhebers des Originals verwendet werden dürfen. KI-generierte Werke dürfen also nicht per se frei verwendet werden. Ich würde daher vor einer kommerziellen Nutzung von AI generierten Inhalten immer empfehlen, die Zulässigkeit der Verwendung vorher im Einzelfall abzuklären.

Der Podcast ist hier zu hören.

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