Volksinitiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“: Abstimmung aufgehoben

Das Bundesgericht hebt mit den Urteilen vom 10. April 2019 (1C_315/2018, 1C_316/2018, 1C_329/2018, 1C_331/2018, 1C_335/2018, 1C_337/2018, 1C_338/2018, 1C_339/2018 und 1C_347/2018) die Abstimmung von 2016 über die Volksinitiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ auf. Die unvollständigen und intransparenten Informationen des Bundesrates haben die Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten verletzt. Angesichts der knappen Ablehnung der Vorlage und der Schwere der Unregelmässigkeiten ist es möglich, dass das Abstimmungsresultat anders hätte ausfallen können.

Am 28. Februar 2016 fand die Volksabstimmung zur eidgenössischen Initiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ statt. Die Initiative wurde von 50,8 % der Abstimmenden verworfen (1’664’224 Nein-Stimmen gegen 1’609’152 Ja-Stimmen) und von einer grossen Mehrheit der Kantone angenommen (durch 15 Kantone und 3 Kantone mit einer halben Standesstimme). Mit Erwahrungsbeschluss vom 19. April 2016 stellte der Bundesrat fest, dass die Vorlage somit abgelehnt worden sei. Aus den vom Bundesrat zur Verfügung gestellten und von den politischen Akteuren sowie von den Medien vor der Abstimmung aufgenommenen Informationen ging unter anderem hervor, dass rund 80’000 Zweiverdiener-Ehepaare und zahlreiche Rentner-Ehepaare bei der direkten Bundessteuer von der als „Heiratsstrafe“ bezeichneten Schlechterstellung gegenüber unverheirateten Paaren betroffen seien. 2018 informierte der Bundesrat mit einer Medienmitteilung, dass aufgrund korrigierter Schätzungen rund 454’000 Zweiverdiener-Ehepaare (anstatt 80’000) betroffen seien. Mehrere Privatpersonen gelangten wegen Verletzung der politischen Rechte in der Folge zunächst an ihre jeweilige Kantonsregierung und anschliessend ans Bundesgericht. Sie verlangten insbesondere die Aufhebung der Abstimmung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden an seiner öffentlichen Beratung vom Mittwoch gut und hebt die Abstimmung vom 28. Februar 2016 auf. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wurden im Vorfeld der Abstimmung in mehreren Punkten fehler- und lückenhaft informiert. Zunächst hatten sie keine Kenntnis darüber, dass die genannte Zahl von 80’000 betroffenen Zweiverdiener-Ehepaaren auf einer Schätzung beruhte. Die Zahl wurde denn auch nie in Frage gestellt, weder in den verschiedenen offiziellen Medienmitteilungen des Bundesrates oder des Parlaments, noch in den parlamentarischen Debatten oder in den Medien anlässlich der öffentlichen Diskussion vor der Abstimmung. Die Stimmbürger konnten sich auf jeden Fall nicht vorstellen, dass allenfalls über fünfmal mehr Zweiverdiener-Ehepaare von der „Heiratsstrafe“ betroffen würden als die angekündigten 80’000. Weiter wurde die Stimmbevölkerung nie darüber informiert, dass die Eidgenossenschaft über keine Statistiken zur Zahl der von der „Heiratsstrafe“ betroffenen verheirateten Zweiverdiener verfügt. Schliesslich wussten die Stimmberechtigten nicht, dass die Zahl von 80’000 betroffenen Zweiverdiener-Ehepaaren auf Daten aus dem Jahr 2001 beruhte und dass diese nicht aktualisiert worden waren. Damit wurde das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf objektive und transparente Information verletzt; ihnen wurden wichtige Elemente vorenthalten, so dass sie ihre Meinung nicht korrekt bilden und ausdrücken konnten. Demzufolge ist von einer Verletzung der Abstimmungsfreiheit gemäss Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung auszugehen.

Die festgestellten Unregelmässigkeiten waren geeignet, das Abstimmungsresultat zu beeinflussen. Mit einem Mehr von 50,8 % für die Abweisung der Vorlage ist der Unterschied zwischen den Nein-Stimmen und den Ja-Stimmen gering ausgefallen. Die Initiative wurde zudem von einer grossen Mehrheit der Kantone angenommen. Hinzu kommt, dass die Unregelmässigkeiten als sehr schwer zu qualifizieren sind, da die Zahl der betroffenen Zweiverdiener-Ehepaare mehr als fünfmal höher liegen könnte. Es ist deshalb möglich, dass die festgestellten Unregelmässigkeiten einen Einfluss auf den Ausgang der Abstimmung gehabt haben. Schliesslich hat die Abweisung der Vorlage zu keiner Veränderung der Situation geführt, die nun nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Die Rechtssicherheit steht einer Aufhebung der Abstimmung damit nicht entgegen.

 

 

Quelle: MM des BGer vom 10.04.2019 

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