Verstoss gegen das Kartellgesetz durch Preispolitik bei ADSL-Diensten: Beschwerde von Swisscom AG und Swisscom (Schweiz) AG abgewiesen

Das Bundesgericht weist im  Urteil vom 9. Dezember 2019 (2C_985/2015) die Beschwerde der Swisscom AG und der Swisscom (Schweiz) AG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der von der WEKO festgestellten Verletzung des Kartellgesetzes durch die Preispolitik bei ADSL-Diensten ab. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen den Tatbestand der „Kosten-Preis-Schere“ in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2007. Die vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Sanktion von rund 186 Millionen Franken ist nicht zu beanstanden.

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hatte 2009 festgestellt, dass die Swisscom AG und die Swisscom (Schweiz) AG (im Folgenden Swisscom oder Beschwerdeführerinnen) durch ihre Preispolitik bei ADSL-Diensten bis zum 31. Dezember 2007 ihre Wettbewerber behindert hätten. Die Swisscom sei einerseits als ADSL-Anbieter tätig gewesen, andererseits habe sie anderen Anbietern auch das für Breitbandinternet notwendige Vorprodukt geliefert. Die Wettbewerber hätten diese Vorleistung benötigt, um ihren Endkunden ebenfalls Breitbandinternet via ADSL anbieten zu können. Die Swisscom habe – im Vergleich zu den Endkundenpreisen – bis Ende 2007 hohe Preise für dieses Vorleistungsangebot verlangt. Es habe eine zu knappe Differenz zwischen Vorleistungskosten und Endkundenpreisen („Kosten-Preis-Schere“) resultiert. Die Swisscom habe ihre Konkurrenten insofern behindert, als diese ihr ADSL-Geschäft nicht profitabel hätten betreiben können. Die WEKO beurteilte das fragliche Verhalten als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verhängte eine Sanktion von rund 220 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde der Swisscom den Entscheid der WEKO inhaltlich, senkte die Sanktion aber auf 186 Millionen Franken.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Swisscom ab. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen den Tatbestand der Kosten-Preis-Schere in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2007. Sie bildeten ein vertikal integriertes Unternehmen (als Verkäuferinnen des ADSLVorleistungsangebots und als Internetprovider im nachfolgenden Markt), das eine unentbehrliche Vorleistung angeboten, den Markt beherrscht und seine Marktmacht mit einer Kosten-Preis-Schere missbräuchlich ausgenutzt hat. Eine wettbewerbsbeschränkende Auswirkung der Kosten-Preis-Schere liegt ebenfalls vor, da sich diese auf ein unentbehrliches Einsatzgut bezogen hat. Rechtfertigende Gründe sind nicht erkennbar. Das Verhalten fällt unter Artikel 7 Absatz 1 des Kartellgesetzes (KG) und unterliegt einer Sanktion gemäss Artikel 49a Absatz 1 KG. Artikel 7 Absatz 1 KG ist in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf die Anforderungen von Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausreichend bestimmt formuliert, um das angelastete Verhalten zu erfassen. Das Handeln der Beschwerdeführerinnen kann angesichts der gesamten Umstände zumindest als fahrlässig bezeichnet werden. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Sanktionsbetrag; die Vorinstanz durfte bei dessen Festlegung von einem mittelschweren bis schweren Verstoss der Beschwerdeführerinnen ausgehen.

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