Eine Anpassung sieht vor, dass Arbeitgeber bei einer Entsendung in die Schweiz die Auslagen ihrer Arbeitnehmenden für Reise, Unterkunft und Verpflegung noch während zwölf Monate übernehmen müssen. Heute gilt die Entschädigungspflicht für die gesamte Dauer der Entsendung.
Weiter werden die Berechtigungen und der Umfang des Zugriffs des neuen Informationssystems eRetour des Staatssekretariats für Migration (SEM) für die Durchführung der Rückkehr geregelt. Ebenfalls werden die für die Datensicherheit erforderlichen Massnahmen und die Aufbewahrungsdauer der Daten festgelegt.
Schliesslich werden etwa die Grenzen der Videoüberwachung innerhalb und ausserhalb der Bundesasylzentren bestimmt. Das Gleiche gilt für die Speicherung und die Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungen sowie die Information der betroffenen Personen.
Reisebewilligungen für Flüchtlinge
Anerkannten Flüchtlingen ist es verboten, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen. Künftig kann zusätzlich ein Reiseverbot für weitere Staaten erlassen werden, insbesondere für die Nachbarländer des Herkunftsstaats. Ein solches Reiseverbot gilt für alle Flüchtlinge mit gleicher Staatsangehörigkeit. Besteht ein solches generelles Reiseverbot, kann nur in wenigen Ausnahmefällen trotzdem eine Reise bewilligt werden. Der Bundesrat sieht vor, solche Ausnahmen auf schwerwiegende Ereignisse zu beschränken, die Familienangehörige betreffen oder auf wichtige Anlässe zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes oder die Hochzeit eines Familienangehörigen. Der Kreis der Familienangehörigen wird zudem eingeschränkt.
Diese Verordnungsänderungen treten voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft.
Gleichzeitig hat der Bundesrat weitere Verordnungsänderungen genehmigt, die keiner Vernehmlassung bedürfen. Diese Bestimmungen sowie die sich darauf beziehenden Gesetzesänderungen treten am 1. Juni 2019 in Kraft.