Sachverhalt
Der Gemeinderat der Stadt Vernier verabschiedete 2022 das Reglement zum Verbot von kommerzieller Plakatwerbung. Es untersagt kommerzielle Plakat- und Anzeigenwerbung (auf Papier), die von öffentlichem Grund aus sichtbar ist; das Verbot gilt unabhängig davon, ob sich die Werbung auf öffentlichem oder privatem Grund befindet.
Das Referendum gegen das Reglement kam nicht zustande. Ende Juli 2023 trat es in Kraft.
Die Gemeinde Vernier demontierte in der Folge 132 der bisher 172 Plakatwände.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_36/2023, 2C_38/2023 vom 5. Juni 2024
Das Bundesgericht weist im Urteil 2C_36/2023, 2C_38/2023 vom 5. Juni 2024 die gegen das Verbot kommerzieller Plakatwerbung erhobenen Beschwerden von mehreren Unternehmen und Privatpersonen ab. Im Rahmen der abstrakten Kontrolle von Artikel 3 und 4 des Reglements ist kein unzulässiger Grundrechtseingriff festzustellen. Das Reglement stellt keine nach Artikel 94 der Bundesverfassung verbotene wirtschaftspolitische Massnahme dar; es verfolgt keine wirtschaftspolitischen Ziele und bezweckt keine Einflussnahme auf den freien Wettbewerb. Das Verbot zielt vielmehr darauf ab, das Ortsbild zu schützen, die Bewegungsfreiheit der Menschen öffentlichen Raum zu verbessern, visuelle Verschmutzung zu bekämpfen und der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, sich unerwünschter Werbung zu entziehen. Dabei handelt es sich um umwelt- und sozialpolitische Zielsetzungen, die im öffentlichen Interesse liegen. Der mit dem Verbot kommerzieller Plakatwerbung verbundene Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und in die Eigentumsgarantie ist zulässig. Das Verbot basiert auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, beruht auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Es bewirkt keine übermässige Beschränkung der Rechte von Plakatgesellschaften oder wirtschaftlichen Akteuren, die ihre Produkte oder Dienstleistungen bekannt machen möchten. Zur Bewerbung ihres Angebots gibt es unzählige andere Möglichkeiten. Einen stärkeren Grundrechtseingriff bedeutet das Verbot kommerzieller Plakatwerbung auf privatem Grund, der von öffentlichem Grund einsehbar ist. Auch diese Einschränkung ist jedoch verhältnismässig. Ohne Ausweitung auf Privatgrundstücke könnte das Verbot kommerzieller Plakatwerbung auf öffentlichem Grund umgangen und könnten die von der Gemeinde angestrebten Ziele nicht erreicht werden. Im Weiteren liegt auch keine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Konkurrenten vor. In Bezug auf erlaubte Plakatwerbung – etwa für kulturelle und sportliche Veranstaltungen – ist angesichts der unterschiedlichen Werbeinhalte keine Ungleichbehandlung erkennbar. Schliesslich ist das Verbot auch mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar.