Urteile vom 23. April 2020 (6F_2/2020) und 27. April 2020 (6F_4/2020): Revisionsgesuch von Erwin Sperisen abgewiesen

Das Bundesgericht weist ein Revisionsgesuch von Erwin Sperisen ab, soweit es darauf eintritt. Die gegenüber einer Bundesrichterin angeführten Ausstandsgründe, die im ihn betreffenden Verfahren 6B_865/2018 (Urteil vom 14. November 2019) als Instruktionsrichterin fungiert hat, wurden verspätet geltend gemacht. Die angeführten Umstände stellen indessen objektiv betrachtet ohnehin keinen Grund dar, die Bundesrichterin als befangen erscheinen zu lassen.

 

Der guatemaltekisch-schweizerische Doppelbürger Erwin Sperisen hatte zwischen Juli 2004 und März 2007 die Funktion des Generaldirektors der Nationalpolizei von Guatemala ausgeübt. Bei einer am 25. September 2006 durchgeführten Operation („Pavo Real“) der guatemaltekischen Behörden im Gefängnis „Pavón“ waren sieben Häftlinge zu Tode gekommen. Rund ein Jahr zuvor waren drei aus einer anderen Strafvollzugsanstalt entwichene Häftlinge zu Tode gekommen, nachdem sie von der Polizei gefasst worden waren. 2014 musste sich Erwin Sperisen im Zusammenhang mit diesen Todesfällen vor dem Genfer Kriminalgericht verantworten. 2014 wurde er zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes in den sieben Todesfällen im Gefängnis „Pavón“ verurteilt. Auf Berufung der Genfer Staatsanwaltschaft und von Erwin Sperisen sprach ihn das Genfer Kantonsgericht 2015 wegen Mordes in allen zehn Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von Erwin Sperisen 2017 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück (Urteil 6B_947/2015).

Das Genfer Kantonsgericht sprach Erwin Sperisen 2018 in Bezug auf die sieben Todesfälle im Zusammenhang mit der Operation „Pavo Real“ der Gehilfenschaft zu Mord schuldig. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde von Erwin Sperisen im vergangenen November in den Hauptpunkten ab (Urteil 6B_865/2018). Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch von Erwin Sperisen gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintritt. Als Revisionsgrund macht er zur Hauptsache eine Verletzung der Ausstandsregeln geltend. Er habe im Dezember 2019 aus einem Presseartikel von Umständen erfahren, welche die Instruktionsrichterin im bundesgerichtlichen Verfahren (6B_865/2018) als befangen erscheinen lassen würden. Diese habe sich im Einflussbereich der Genfer Anklagebehörde befunden. Im Wesentlichen begründet er dies damit, dass die Bundesrichterin in Genf zuerst als Staatsanwältin und später als Richterin Karriere gemacht habe; sie sei seit mehr als 20 Jahren Mitglied der Redaktionskommission einer juristischen Zeitschrift, der auch der Vater des in seinem Fall zuständigen Genfer Staatsanwalts angehöre. Der Vater des Staatsanwalts sei Gründungsmitglied einer Organisation, die Anzeigerin gewesen sei und in den Medien gegen ihn Stellung bezogen habe. Es erscheint wenig glaubwürdig, dass dem Betroffenen die leicht erhältlichen Informationen zum geltend gemachten Revisionsgrund erst durch den fraglichen Pressetext bekannt geworden sein sollen. Das Bundesgericht zeigt dies anhand zahlreicher Umstände auf. Entsprechende Einwände hätten spätestens in der letzten Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht werden müssen. Auf den verspätet und rechtsmissbräuchlich erhobenen Revisionsgrund ist deshalb nicht einzutreten. Die angeführten Umstände stellen indessen objektiv betrachtet ohnehin keinen Grund dar, die Bundesrichterin als befangen erscheinen zu lassen. Die im Umfang von einigen Treffen pro Jahr in einem wissenschaftlichen Rahmen bestehenden Kontakte zum Vater des zuständigen Staatsanwalts lassen weder auf die behauptete enge Verbindung zwischen ihm und der betroffenen Bundesrichterin schliessen, noch auf eine langjährige Freundschaft. Sodann steht der kantonalen Herkunft einer Bundesrichterin grundsätzlich nicht entgegen, dass diese in einem denselben Kanton betreffenden Verfahren als Instruktionsrichterin fungiert. Nicht einzutreten ist auch auf das – sachlich ebenfalls unbegründete – Vorbringen, dass sich eine Befangenheit aus Widersprüchen zwischen dem Bundesgerichtsurteil von 2017 (6B_947/2015) und dem Urteil 6B_865/2018 ergebe. Ebenfalls nicht eingetreten ist das Bundesgericht im Weiteren auf die Eingabe eines Vertrauten von Erwin Sperisen. Im Rahmen der Urteile betreffend Erwin Sperisen war auch seine Rolle bei den Vorgängen im Gefängnis „Pavón“ thematisiert worden; der Betroffene wurde diesbezüglich in Österreich rechtskräftig freigesprochen.

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