Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 und Erklärung von Bundesanwalt Michael Lauber

Heute ist ein spannender Tag in der Schweizer Justiz. Das Bundesverwaltungsgericht publizierte heute sein Urteil A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 und Bundesanwalt Michael Lauber bot der zuständigen Gerichtskommission seinen Rücktritt an. Das Bundesverwaltungsgericht taxierte dabei die Aussagen von Bundesanwalt Michael Lauber als «vorsätzlich unwahr» und hält die Lohnkürzung als Art der Sanktion für gerechtfertigt, reduziert die Lohnkürzung aber leicht.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun einen Teil der erhobenen Vorwürfe – reduzierte jedoch die Sanktion. Lauber muss gemäss Urteil auf fünf Prozent seines Lohns verzichten. Das Gericht bestätigt die mehrfache Missachtung der Stellvertretungsregelung und den damit verbundenen Verstoss gegen den vom Bundesanwalt selbst erlassenen Verhaltenskodex.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2138/2020 vom 22. Juli 2020
Das Bundesverwaltungsgericht informierte heute über das Urteil A-2138/2020 vom 22. Juli 2020, welches soeben veröffentlicht wurde. Bundesanwalt Michael Lauber wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht von den Strafverteidigern Dr. Dr. h.c. Lorenz Erni und Francesca Caputo (Erni  Caputo) vertreten. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Dr. Markus Rüssli, Umbricht Rechtsanwälte, vertreten.

Das Bundeverwaltungsgericht wirft Michael Lauber wörtlich die folgenden Amtspflichtverletzungen vor (Urteil A-2138/2020 vom 22. Juli 2020, E.13.):
«Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer gemäss den gemachten Erwägungen folgende Amtspflichtverletzungen begangen:
– mehrfache (in vier Fällen) grobfahrlässige Verletzung von Ziff. 5 CoC bzw. der aus der Treupflicht fliessenden Ausstandspflicht (vorstehend E. 8);
– vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht aufgrund unwahrer Angaben gegenüber der Vorinstanz in Bezug auf die Existenz des Treffens vom 16. Juni 2017 (vorstehend E. 10);
– leichtfahrlässige Verletzung der Treuepflicht aufgrund illoyaler Aussagen anlässlich der Medienkonferenz vom 10. Mai 2019 (vorstehend E. 12).»

Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft sanktionierte Bundesanwalt Michael Lauber aufgrund diverser Amtspflichtverletzungen mit einer Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt einen Teil der erhobenen Vorwürfe und reduziert die Sanktion um drei Prozentpunkte.

Im Mai 2019 eröffnete die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (ABBA) ein Disziplinarverfahren gegen Bundesanwalt Michael Lauber. Dieser soll in Bezug auf mehrere Treffen mit Fifa-Präsident Gianni Infantino gegen seine Amtspflichten verstossen haben. Anfang Januar 2020 wurde das Verfahren erweitert, indem ergänzend auch das Verhalten des Bundesanwalts in den Untersuchungen und generell gegenüber der AB-BA Einfluss fand.

In der Verfügung vom 2. März 2020 belegte die AB-BA Lauber mit einer Sanktion in Form einer Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres. Sie begründete dies mit mehrfacher, teils schwerer Verletzung verschiedener Amtspflichten. Hiergegen reichte der Bundesanwalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein und beantragte die Aufhebung der Sanktion und die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Er wies alle ihm vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen als unbegründet zurück. Weiter warf er der AB-BA formelle Fehler wie Parteilichkeit und eine unvollständige Erhebung des Sachverhalts vor. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör verwehrt geblieben.

Rechtliches Gehör in einem Punkt verletzt
Das BVGer untersuchte in der Folge die formellen Abläufe der Untersuchung sowie die für die Disziplinarmassnahme entscheidenden Vorwürfe seitens der AB-BA. Sachverhaltselemente, mit welchen sich die AB-BA im Disziplinarbericht zwar auseinandersetzte, in denen sie aber keine oder eine verjährte Amtspflichtverletzung feststellte, wurden vom BVGer nicht überprüft.

Die in der Beschwerde verschiedentlich erwähnte Verletzung des rechtlichen Gehörs bestätigte das BVGer lediglich im Punkt, dass Lauber gewisse Unterlagen zu keinem Zeitpunkt einsehen konnte. Durch das Verfahren am BVGer, wo dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Akten gewährt wurde, gilt diese Verletzung jedoch als geheilt. Die weiteren formellen Rügen bestätigt das Gericht nicht.

Nachfolgend hat das BVGer die dem Bundesanwalt vorgeworfenen und für die Sanktionsbemessung berücksichtigten Amtspflichtverletzungen einzeln geprüft. Betroffen sind Handlungen im Interessenkonflikt und eine Missachtung der Stellvertretungsregelung in vier Fällen, Verletzungen der Treuepflicht aufgrund unwahrer Angaben zu zwei Treffen vom 8. Juli 2015 und 16. Juni 2017 sowie eine dem Bundesanwalt vorgeworfene Behinderung der Untersuchungen der ABBA und illoyales Verhalten ihr gegenüber.

Illoyales Verhalten gegenüber AB-BA nur leicht fahrlässig
Das BVGer bestätigt die mehrfache Missachtung der Stellvertretungsregelung und den damit verbundenen Verstoss gegen den vom Bundesanwalt selbst erlassenen Verhaltenskodex. So hätte Lauber in dieser Sache sowohl die Ausstellung von Aussageermächtigungen für seine Mitarbeitenden, als auch die Regelung der anfallenden Anwaltskosten von diesen sowie seiner eigenen Person den Stellvertretenden Bundesanwälten überlassen müssen. In diesen Punkten, wie auch in der Mitsprache über die Herausgabe von Unterlagen an die Untersuchungsbehörde befand sich der Bundesanwalt unzweifelhaft im Interessenskonflikt. Das Gericht hält deshalb fest, dass Lauber in diesen vier Fällen grobfahrlässig gegen die Ausstandspflicht verstossen hat. Eine Behinderung der Untersuchung durch Einflussnahme Laubers auf die Stellvertretenden Bundesanwälte stellte das BVGer hingegen nicht fest. Deshalb betrachtet es diesen Vorwurf der Amtspflichtverletzung als unbegründet.

Den Vorwurf des illoyalen Verhaltens gegenüber der Aufsichtsbehörde schwächt das Gericht ab. Zwar hat Lauber mit Aussagen gegenüber der AB-BA in einer im Mai 2019 stattgefundenen Medienkonferenz die Grenzen des Zulässigen überschritten. In Anbetracht des zu diesem Zeitpunkt bereits angeschlagenen Vertrauensverhältnisses ist dieses Verschulden jedoch als leicht fahrlässig und nicht wie in der Verfügung festgehalten als grobfahrlässig einzustufen.

Aussagen Laubers waren vorsätzlich unwahr
Als schwere Amtspflichtverletzungen taxierte die AB-BA Laubers unwahre Aussagen ihr gegenüber bezüglich zweier Treffen. Sie führte aus, dass die Aussagen des Bundesanwalts zum Inhalt vom Treffen vom 8. Juli 2015 mit André Marty, Informationschef der Bundesanwaltschaft und dem Walliser Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold unglaubhaft seien. Die AB-BA vermutete aufgrund identischer Formulierungen Absprachen zwischen den Teilnehmern. Das BVGer kann diesbezüglich hingegen keine Hinweise auf eine gemeinsame Sprachregelung feststellen. Auch die weiteren Umstände wie beispielsweise die zu diesem Moment noch nicht beabsichtigte Kandidatur Infantinos als FIFA-Präsident schliessen gemäss den Erwägungen nicht aus, dass es bei diesem Treffen wie von Lauber ausgesagt um allgemein strafrechtliche Fragen und nicht wie von der AB-BA vermutet um Fussballthemen ging. Der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung ist folglich unbegründet.

Anders schätzt das BVGer die Aussagen des Bundesanwalts zum Treffen vom 16. Juni 2017 ein, an dem nach Faktenlage Lauber, Marty, Arnold, Infantino und eine allfällig fünfte Person teilnahmen. Keiner der Teilnehmer kann sich aber an dieses Treffen erinnern. Allein diese Tatsache und verschiedene weitere Umstände lassen laut BVGer darauf schliessen, dass die Aussagen Laubers unglaubhaft sind. Eine solche Erinnerungslücke bei mehreren Teilnehmern ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung als abwegig anzusehen. Das BVGer stellt daher fest, dass der Bundesanwalt bei seiner Befragung vom 12. November 2018 gegenüber der AB-BA vorsätzlich die Unwahrheit sagte und das dritte Treffen mit Fifa-Präsident Infantino bewusst verschwieg. Es bestätigt somit die schwere Verletzung seiner Amts- und Treuepflicht in diesem Punkt.

Lohnkürzung als Art der Sanktion ist gerechtfertigt
Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass Bundesanwalt Lauber mehrere Amtspflichtverletzungen begangen hat und dass die formellen Abläufe des Disziplinarverfahrens einen gültigen Entscheid zulassen. Trotzdem rügt das BVGer die AB-BA für die teils sehr angriffigen Aussagen im Disziplinarbericht. So geht sie mit der Aussage, Lauber zeige ein im Kern falsches Berufsverständnis, zu weit und blendet dabei die fortschrittlichen Aspekte seiner Arbeit als Bundesanwalt und ihre früheren positiven Bewertungen der Amtsführung aus. Ebenso zeigten sich einzelne Vorwürfe als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht heisst deshalb die Beschwerde teilweise gut.

Die bestätigten Amtspflichtverletzungen und deren Schwere rechtfertigen aber dennoch den Entscheid der AB-BA, sich mit der Lohnreduktion für die schwerstmögliche Art einer Disziplinarsanktion entschieden zu haben. Was den Umfang der Lohnkürzung betrifft, so gilt es, die als unbegründet festgestellten Vorwürfe zu berücksichtigen. Das BVGer hält eine Lohneinbusse im mittleren Bereich für angemessen und ordnet gegenüber dem Bundesanwalt eine Disziplinarmassnahme in Form einer Lohnkürzung von 5% auf die Dauer eines Jahres an.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.

Erklärung von Bundesanwalt Michael Lauber mit Rücktrittsangebot
Bundesanwalt Michael Lauber gab heute die folgende Erklärung ab, in welcher er der zuständigen Gerichtskommission auch gleich seinen Rücktritt anbietet:

«Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts respektiere ich.
Die Unterstellung der Lüge weise ich nach wie vor in aller Form zurück. Wenn man mir jedoch als Bundesanwalt nicht glaubt, dann schadet dies der Bundesanwaltschaft.
Deshalb biete ich der zuständigen Gerichtskommission im Interesse der Institutionen den Rücktritt an. Die Modalitäten werde ich direkt mit dieser besprechen.
Weitergehende Informationen gibt es zu diesem Zeitpunkt nicht.»

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren