Urteil des Bundesgerichts Urteil vom 31. März 2020 (1B_111/2020): Im Nachverfahren angeordnete Sicherheitshaft mit EMRK vereinbar

Die vom Kantonsgericht Wallis im massnahmenrechtlichen Nachverfahren angeordnete Sicherheitshaft gegenüber einem rückfallgefährdeten pädosexuellen Straftäter ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit einem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Der Betroffene wurde mehrmals wegen sexueller Handlungen mit Kindern und weiteren Delikten zu insgesamt über sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2013 wurde eine den Vollzug begleitende ambulante therapeutische Massnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt, die bis Ende Dezember 2019 verlängert wurde. Anfang Dezember 2019 beantragte die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Wallis die Verlängerung der stationären Massnahme. Da sich das zuständige Gericht nicht in der Lage sah, vor Ende Dezember 2019 darüber zu entscheiden, ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 20. Dezember 2019 (per 1. Januar 2020) gegen den Betroffenen vorläufig Sicherheitshaft an. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die Beschwerde des Mannes ab, von dem gemäss Gutachtern eine hohe Rückfallgefahr ausgeht. Es bejahte dabei eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) zur Sicherheitshaft vor einer Verurteilung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Er hatte eine Verletzung von Artikel 5 Ziffer 1 EMRK gerügt, da für die angeordnete Sicherheitshaft keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Zur Begründung stützte er sich auf ein kürzlich ergangenes Urteil des EGMR (I.L. gegen die Schweiz vom 3. Dezember 2019, Nr. 72939/16). Dem Urteil lag ebenso wie im vorliegenden Fall die Anordnung von Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren zu Grunde. Der EGMR stellte dabei eine Verletzung von Artikel 5 Ziffer 1 der EMRK fest.

Gemäss Artikel 5 Ziffer 1 EMRK darf einer Person die Freiheit nur „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ entzogen werden. Derzeit besteht für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren noch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Nach der Praxis des EGMR kann indessen eine analoge Anwendung haftrechtlicher Bestimmungen mit Artikel 5 Ziffer 1 EMRK vereinbar sein, wenn sie sich auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung stützen kann. Entscheidend ist dabei gemäss EGMR, dass für die Betroffenen das Recht hinreichend klar und sein Gehalt somit vorhersehbar ist. Der EGMR hat das Bestehen einer solchen Praxis im Entscheid vom Dezember 2019 verneint, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es lediglich einen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts gebe, der dieselbe Situation betreffe.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass für die im vorliegenden Fall angeordnete Sicherheitshaft eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts zur analogen Anwendung der Bestimmungen über die Sicherheitshaft vor einer Verurteilung (Artikel 221 und 229 ff StPO) besteht und der angefochtene Entscheid mit Artikel 5 Ziffer 1 EMRK vereinbar ist. Vorliegend ist der Stand der Rechtsprechung und der Gesetzgebung von Dezember 2019 (Datum der Haftanordnung) massgebend. Wesentlich ist sodann, dass nicht nur Grundsatzentscheide des Bundesgerichts zu berücksichtigen sind, sondern sämtliche einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts, die seit 2000 grösstenteils und seit 2007 vollständig im Internet publiziert werden. Am Anfang steht dabei definitionsgemäss ein einziger Grundsatzentscheid, während die nachfolgenden Entscheide diesen bestätigen. Weiter hat der EGMR die Kategorie der massgebenden Entscheide zu eng gefasst. Im Ergebnis ist von einer erheblichen Anzahl übereinstimmender publizierter höchstrichterlicher Entscheide auszugehen, die ohne Weiteres als konstante und lang andauernde Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in diversen Entscheiden eine klare gesetzliche Regelung als wünschbar bezeichnet, der Gesetzgeber diese Anregung konsequent aufgenommen hat und seit August 2019 ein Gesetzesentwurf vorliegt. Für den anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer war daher im Zeitpunkt der Haftanordnung ausreichend erkennbar, welche haftrechtlichen Regeln zur Anwendung gelangten.

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