Dem Beschuldigten wurde die Begehung von 29 Delikten im Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2018 vorgeworfen. Es erfolgt eine Schuldigsprechung in sämtlichen Anklagepunkten, insbesondere auch wegen der schwersten dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat, der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung. Zu beurteilen war hier, dass der Beschuldigte auf die Mitteilung, er werde wieder in die Sicherheitsabteilung zurückversetzt, ausrastete und in der Folge mit der Faust mehrmals auf einen Aufseher der Justizvollzugsanstalt Pöschwies eingeschlagen hat. Die von der Verteidigung unter Hinweis auf die widersprüchlich und ungenau gemachten Aussagen der acht beteiligten Aufseher vorgebrachte Argumentation, wonach der Beschuldigte letztlich zu Unrecht einer Tat beschuldigt würde, verwirft das Gericht.
Der Beschuldigte wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie einer Geldstrafe bestraft. Bei der Täterkomponente wurden die einschlägigen Vorstrafen und das weitere Delinquieren während laufender Untersuchung und laufendem Strafvollzug stark straferhöhend berücksichtigt. Als strafmindernd beurteilte das Gericht die schwierige Kindheit des Beschuldigten, seine negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit staatlichen Interventionen (Fixation PUK, Abbruch Sondersetting, Behandlung im Gefängnis Pfäffikon), die grosse mediale Aufmerksamkeit und die teilweisen Geständnisse.
Das Gericht hat eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Gemäss Gutachten wurde beim Beschuldigten eine psychische Erkrankung diagnostiziert und eine hohe Rückfallgefahr ausgewiesen. Der Beschuldigte wird auch als grundsätzlich massnahmefähig bezeichnet. Sowohl der Verteidiger als auch der Gutachter sehen das Problem bei der fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB notwendig ist. Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Massnahmewilligkeit sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung nicht hoch. Der Beschuldigte befindet sich in einer Abwärtsspirale, die ihm physisch und psychisch stark zusetzt. Gleichwohl ist er nicht in der Lage, sein Verhalten anzupassen. Die stationäre Massnahme erscheint deshalb auch zum Schutz des Beschuldigten nötig. Ohne therapeutische Hilfe, ohne Bearbeitung der psychischen Defizite des Beschuldigten dreht sich die Abwärtsspirale für den Beschuldigten immer weiter. Dies gilt es zu verhindern. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB ist deshalb nötig, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, aber auch zum Schutz des Beschuldigten selbst.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden.