Hier sind weitere Details aus der Ausschreibung (Quelle: Website Universität Zürich, besucht am 21. Juni 2020):
„Gesucht wird eine Persönlichkeit mit hervorragendem rechtswissenschaftlichem Leistungsausweis und ausgezeichneten Kenntnissen in Informationstechnologie, die sich in ihrer Forschung vertieft mit den Auswirkungen digitaler Technologien auf das Recht befasst. Der Nachweis der Qualifikation ist durch eine herausragende Dissertation, eine abgeschlossene oder weit fortgeschrittene Habilitationsschrift (bzw. eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung) und durch weitere Publikationen zu erbringen.
Bewerberinnen und Bewerber können ihren fachlichen Schwerpunkt im Privatrecht (einschliesslich dem Zivilverfahrensrecht), im Strafrecht, im öffentlichen Recht oder im Handels- und Wirtschaftsrecht haben oder sich vertieft mit den Grundlagen des Rechts befassen. Auch bei den technischen Kenntnissen sind Schwerpunkte wünschenswert; der Fokus kann bspw. im Bereich der Artificial Intelligence (insb. Machine Learning) oder in jenem der Distributed Ledger Technology (insb. Blockchain) liegen. Hilfreich wären überdies Kenntnisse der strategischen und operativen Aspekte der Geschäftsmodelle von Marktteilnehmern im sich wandelnden Rechtsmarkt.
Der Lehrstuhl Legal Tech soll je nach Qualifikationsstand der zu berufenden Persönlichkeit als ordentliche oder ausserordentliche Professur besetzt werden. Eine vorübergehende Ausgestaltung als Assistenzprofessur mit tenure track ist möglich, sofern die Habilitationsschrift, die sich mit Fragen an der Schnittstelle von Recht und Digitalisierung befassen sollte, weit fortgeschritten ist. In allen Fällen soll der Beschäftigungsgrad 100% betragen, wobei für eine Übergangszeit von nicht mehr als drei Jahren ein reduziertes Pensum von 70% möglich ist.
Bei exzellenten Bewerbungen, insbesondere aus Ländern bzw. – wie im Fall der französischsprachigen Schweiz – Landesteilen, in welchen das Habilitationserfordernis nicht existiert, kann auf eine Habilitation verzichtet werden, falls ein gleichwertiger Leistungsnachweis vorhanden ist. Bewerberinnen und Bewerber müssen über ausgezeichnete Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, um international publizieren und auf Englisch unterrichten zu können. Persönlichkeiten mit nichtschweizerischem Hintergrund müssen bereit sein, sich in angemessener Zeit in das schweizerische Recht einzuarbeiten und, soweit nötig, die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.“