The Rolling Stones vs. Donald Trump – Verwendung von Musik aus urheberrechtlicher Sicht

Derzeit beherrscht ja das Thema die globalen Medien, dass die Rolling Stones dem amerikanischen Präsidenten Donald Trump verbieten möchten, ihre Musik bei seinen Auftritten zu nutzen. An der Rally in Tulsa, Oklahoma, hatte er den Stones-Hit «You Can’t Always Get What You Want» gespielt. Wir unterhielten uns hierüber mit Dr. Barbara K. Müller, Immaterialgüterrechtsspezialistin und Partnerin der Wild Schnyder AG in Zürich.

Sehr geehrte Frau Kollegin Dr. Müller, darf Donald Trump Rolling Stones bei seinen Veranstaltungen, insbesondere bei Wahlkampfveranstaltungen, spielen?
Die Werke der Rolling Stones sind urheberrechtlich geschützt. Werke von Künstlern dürfen nicht in jeden beliebigen Kontext gestellt werden. Wer bei einer politischen Veranstaltung Musik einsetzen will, braucht eine Genehmigung. Die Genehmigung wird in der Regel von einer Verwertungsgesellschaft erteilt, der sich der Künstler mit einem Verwertungsvertrag angeschlossen hat.

Wie wäre die Situation in der Schweiz zu beurteilen, wenn z.B. Donald Trump Stones Lieder bei einem Besuch in der Schweiz spielen möchte?
In der Schweiz ist als Verwertungsgesellschaft die SUISA für Musik zuständig. Die SUISA nimmt in der Schweiz auch die Rechte von ausländischen Künstlern wahr, die sich einer ausländischen Verwertungsgesellschaft angeschlossen haben und mit denen wiederum die SUISA Gegenseitigkeitsverträge hat. Grundsätzlich kann ein Musikstück verwendet werden, wenn die Verwertungsgesellschaft angefragt und die entsprechende Lizenzgebühr bezahlt wird. Somit hat der Künstler also grundsätzlich kein Mitspracherecht, an welcher Art Veranstaltung die Musik gespielt wird.

Der Künstler, seien es The Rolling Stones oder ein etwas weniger bekannter Act, hat also kein Mitspracherecht?
Es werden nur die kommerziellen Verwertungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten, nicht aber die beim Künstler verbleibenden Urheberpersönlichkeitsrechte. Und genau diese können bei der Verwendung von Musikstücken im Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen zum Tragen kommen. Dies etwa dann, wenn ein Musiktitel immer zum gleichen Anlass verwendet wird, wie etwa im Sinne einer Hymne beim Auftritt eines Politikers bei Wahlkampfveranstaltungen. Es könnte dadurch der Eindruck entstehen, dass der Künstler ein aktiver Unterstützer des Politikers ist. Dies muss m.E. auch dann gelten, wenn ein Musiktitel schon älter ist, d.h. es klar ist, dass niemand annimmt, dass das Lied explizit für den fraglichen Politiker aufgenommen wurde. Gerade bei einer derart polarisierenden Figur wie Trump, dürfte es den Rolling Stones nicht schwerfallen, einen Schweizer Richter zu überzeugen, dass durch die Verbindung zwischen ihrer Musik und den Auftritten Trumps ihre Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden.

Gibt es Präzedenzfälle?
In Deutschland gab es bereits einige ähnlich gelagerten Fälle. So setzte sich etwa Peter Heppner und Pau van Dyk gegen die Verwendung des Liedes mit dem Titel «Wir sind Wir» durch den AfD-Politiker Björn Höcke zur Wehr. Bereits vorher hatte sich Helene Fischer gegen die Benutzung ihres Liedes «Atemlos» durch die NPD an politischen Veranstaltungen gerichtlich eingesetzt. Aber auch die Deutsche Bundeskanzlerin musste sich bei der Band Die Toten Hosen entschuldigen, wie die CDU das Lied «Tage wie diese» für ihre Siegesfeier nach dem Wahlsieg 2013 verwendet hatte (wobei auch diverse CDU-Politiker lautstark mitgesungen hatten, was wohl die künstlerische Seele am meisten bedrückt haben dürfte). Gegen die Verwendung ihrer Musik durch Donald Trump hatte sich bereits die britische Sängerin Adele ausgesprochen.

Sehr geehrte Frau Kollegin Dr. Müller, besten Dank für dieses spannende Interview.

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