Das heimliche und vereinbarungswidrige Entfernen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs, auch Stealthing genannt, kann unter dem geltenden Schweizer Strafrecht nicht als Schändung bestraft werden. Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 sowie im Urteil 6B_34/2020 vom 11. Mai 2020 in diesem Punkt zwei Entscheide aus den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft. Ergänzend wird zu prüfen sein, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt. Nicht zu prüfen hatte das Bundesgericht die beiden Fälle unter dem Aspekt einer Krankheitsübertragung. Das Bundesgericht definierte den Begriff des Stealthing wie folgt: "Stealthing charakterisiert sich durch die irrtümliche Annahme der getäuschten Person, der Geschlechtsverkehr verlaufe (weiterhin) geschützt."
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