Lohnfortzahlungspflicht
Montag, 16. März 2020

Der Bundesrat hat heute mit der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) des Bundesrates vom 16. März 2020 die ausserordentliche Lage nach Art. 7 Epidemiengesetz (EpG) deklariert. Mit dieser Verordnung greift der Bundesrat auch erstmals rechtlich verbindlich durch Notrecht in das Schweizer Arbeitsrecht ein, und zwar im Bereich Homeoffice. Der Bundesrat ordnet nun an, dass besonders gefährdete Personen ihre Arbeit von zu Hause, d.h. im Homeoffice, erledigen müssen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, soll es eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers geben.

Sonntag, 02. Februar 2020

Aus China und weiteren Ländern werden immer mehr Fälle des neuen Coronavirus (2019-nCoV) gemeldet. Die Informationen werden durch das Bundesamt für Gesundheit BAG laufend aktualisiert, auch mit Fokus auf die Schweiz. Bislang wurde in keiner der untersuchten Proben in der Schweiz das neue Coronavirus nachgewiesen. Es ist aber möglich, dass auch in der Schweiz Fälle auftreten. Dann stellen sich auch Fragen des Schweizer Arbeitsrechts. Im Zentrum stehen der Arbeitnehmerschutz bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR sowie die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Falle von direkt oder indirekt durch den Coronavirus bedingten Absenzen von Arbeitnehmenden. Wir gehen hier den zentralen arbeitsrechtlichen Fragestellungen nach.