Im wichtigen Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 (amtl. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit der Kostenauflage an Privatkläger im Rechtsmittelverfahren – anders gesagt mit dem Kostenrisiko, welches Privatkläger im strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren eingehen (müssen). Der Sachverhalt selber des Urteils ist rasch erzählt. Bei einer Schlichtungsverhandlung von Mit- und Stockwerkeigentümern äussert sich eine Person gegenüber einer anderen mit «Die spinnt!». Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und sah kein Ehrverletzungsdelikt als erfüllt an. Die entscheidende Stelle des Urteils des Bundesgerichts bezüglich der Kostenverteilung im Rechtsmittelverfahren findet sich am Schluss: «…dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).» (E.4.2.6).
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