Impfzwang
Donnerstag, 07. Januar 2021

Eine wichtige arbeitsrechtliche Frage, die sich derzeit stellt, ist (bei Covid-19 und bei anderen Impfungen), ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin zur Impfung verpflichtet werden können. Das dürfte eines der arbeitsrechtlichen «Hot Topics» des Jahres 2021 sein. Klar ist schon jetzt, dass hier Fälle vor den Arbeitsgerichten und schliesslich auch vor dem Bundesgericht landen werden. Das Thema der Impfflicht am Arbeitsplatz ist an sich nicht neu, es stellte sich u.a. bereits bei der Schweinegrippe und stellt sich auch regemässig betreffend der Grippe- bzw. Influenza-Impfung. Bisher ist hierzu kein höchstrichterliches Urteil ergangen. Es ist aber anzunehmen, dass Covid-19 nun zu Urteilen von Arbeitsgerichten und schliesslich zu einem Urteil des Bundesgerichts führen wird. Hier geht es um das Spannungsfeld von Arbeitgeberweisungen und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Verpflichtung zur Impfung kann auch durch eine entsprechende Impfklausel im Arbeitsvertrag begründet werden. Diese könnte auch in bestehende Arbeitsverträge durch eine Änderungskündigung eingefügt werden. Impfklauseln gibt es bereits in Schweizer Arbeitsverträgen, z.B. in der Luftfahrtindustrie.

Mittwoch, 15. Juli 2020

Können sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht über die Impfung der Kinder gegen Masern einigen, muss Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 im Interesse des Kindeswohls das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde entscheiden. Richtschnur für den Entscheid ist dabei die Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit zur Durchführung der Masernimpfung. Vorbehalten bleiben allfällige Kontraindikationen für die Impfung bei den Kindern. Dieses wichtige familienrechtliche Urteil betrifft nicht nur die Masernimpfung, die im vorliegenden Fall zur Diskussion stand, sondern alle Impfungen. Die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts wären auch bei einer allenfalls eines Tages verfügbaren COVID-19-Impfung zu beachten. Interessant ist, dass das Bundesgericht den Richtlinien des BAG eine hohe Bedeutung zumisst, den individuell-konkreten Entscheid über die Impfung aber der Kinderschutzbehörde überlässt. Weiter hebt es hervor, dass ein Impfzwang nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden kann.