Kellerhals Carrard berät, wie die Kanzlei mitteilt, unter der Leitung der Partner Dr. Claudia Götz Staehelin, Dr. Oliver M. Brupbacher und Dr. Nicolas Mosimann, Moderna Switzerland GmbH bei rechtlichen und regulatorischen Aspekten bezüglich der Lieferkette des Covid-19-Impfstoffs sowie der Vorbereitung von dessen Lancierung in der Schweiz. Wie dem Handelsregister zu entnehmen ist, befindet sich das Domizil der Moderna Switzerland GmbH bei der Walder Wyss AG in Basel. Was im Handelsregister weiter auffällt ist, dass diverse Personen über Einzelschriften bei der Gesellschaft verfügen, was in der Schweiz doch unüblich ist, dazu gehört auch Katja Schott, Partnerin von Walder Wyss, als Geschäftsführerin.
Eine wichtige arbeitsrechtliche Frage, die sich derzeit stellt, ist (bei Covid-19 und bei anderen Impfungen), ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin zur Impfung verpflichtet werden können. Das dürfte eines der arbeitsrechtlichen «Hot Topics» des Jahres 2021 sein. Klar ist schon jetzt, dass hier Fälle vor den Arbeitsgerichten und schliesslich auch vor dem Bundesgericht landen werden. Das Thema der Impfflicht am Arbeitsplatz ist an sich nicht neu, es stellte sich u.a. bereits bei der Schweinegrippe und stellt sich auch regemässig betreffend der Grippe- bzw. Influenza-Impfung. Bisher ist hierzu kein höchstrichterliches Urteil ergangen. Es ist aber anzunehmen, dass Covid-19 nun zu Urteilen von Arbeitsgerichten und schliesslich zu einem Urteil des Bundesgerichts führen wird. Hier geht es um das Spannungsfeld von Arbeitgeberweisungen und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Verpflichtung zur Impfung kann auch durch eine entsprechende Impfklausel im Arbeitsvertrag begründet werden. Diese könnte auch in bestehende Arbeitsverträge durch eine Änderungskündigung eingefügt werden. Impfklauseln gibt es bereits in Schweizer Arbeitsverträgen, z.B. in der Luftfahrtindustrie.
Das Bundesgericht weist im Urteil vom 8. Juni 2020 (2C_395/2019) die Beschwerde einer nicht gegen Masern geimpften Schülerin ab, die nach einem Masernfall in ihrer Klasse temporär von der Schule ausgeschlossen wurde. Sie hatte geltend gemacht, dass die Gabe von Immunglobulin im Verhältnis zu ihrem temporären Schulausschluss die mildere Massnahme darstelle. Allerdings verlangt sie die Gabe von Immunglobulin nicht für sich selbst, sondern für die nicht impfbaren Kinder. Diese Argumentation ist nicht haltbar. Dieses Urteil könnte in Bezug auf die COVID-19 Pandemie von grosser Bedeutung sein. Das Bundesgericht geht im Urteil auch auf das Epidemiengesetz (EpG) ein und auf Massnahmen gegenüber Personen.
Das Coronavirus Covid-19 hat die Schweiz erreicht. Die Fälle steigen täglich an und erfassen das ganze Landesgebiet. Das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012 erhält nun plötzlich, rund 9 Jahre nach seinem Inkrafttreten, eine grosse Bedeutung. Hier erhalten Sie einen ersten Überblick über das Epidemiengesetz mit Fokus Coronavirus. Gemäss dem Epidiengesetz stellt das Coronavirus eine sog. Besondere Lage dar.
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