Das Bundesgericht passt sich den neuen Massnahmen des Bundesrates an und empfiehlt seinen Mitarbeitenden Heimarbeit, wie es heute mitteilt. Der Normalbetrieb des Bundesgerichts wird beibehalten. Wer an einer öffentlichen Urteilsberatung teilnimmt, muss in den Gebäuden des Bundesgerichts eine Maske tragen.
Die Corona-Krise führt zur Neuorganisation unseres Alltags. Die neuen Zusammenarbeitsformen verlangen nach digitalen Instrumenten, die auch datenschutzkonform sind. Der Datenschutzbeauftragte veröffentlicht auf der Website www.datenschutz.ch eine Liste solcher Anwendungen und Dienste, die laufend ergänzt wird. Für den Datenschutzbeauftragten ist es wichtig, den öffentlichen Organen schnell eine Palette von Werkzeugen zur Verfügung zu stellen, die die Zusammenarbeit auf Distanz in allen Bereichen ermöglichen und den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten.
Der Bundesrat hat heute mit der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) des Bundesrates vom 16. März 2020 die ausserordentliche Lage nach Art. 7 Epidemiengesetz (EpG) deklariert. Mit dieser Verordnung greift der Bundesrat auch erstmals rechtlich verbindlich durch Notrecht in das Schweizer Arbeitsrecht ein, und zwar im Bereich Homeoffice. Der Bundesrat ordnet nun an, dass besonders gefährdete Personen ihre Arbeit von zu Hause, d.h. im Homeoffice, erledigen müssen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, soll es eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers geben.
Heute, am 27. Februar 2020, gibt es vier bestätigte Coronavirus Fälle in der Schweiz. Die Arbeitgeber geben nun Weisungen ab bezüglich des Verbots des Händeschüttels, Einschränkungen beim Reisen, Aufforderung zu Homeoffice etc. In unserer neuen Serie Arbeitsrecht und Coronavirus Daily gehen wir zentralen arbeitsrechtlichen Fragen nach. Heute geht es u.a. um Homeoffice, Geschäftsreisen und Absenzen.
Das Coronavirus steht nun an den Schweizer Grenzen. In Norditalien und im Tirol. Es ist jetzt definitiv höchste Zeit, um als Arbeitgeber zu handeln. Denn dazu ist der Arbeitgeber nun rechtlich verpflichtet. Warum sich das Bundesamt für Gesundheitswesen BAG in Beobachtung und Passivität übt, ist nicht an dieser Stelle zu erörtern. Das Coronavirus, auch COVID-19 genannt, ist spätestens seit heute Teil des Schweizer Arbeitsrechts.
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