Hinterlegung
Dienstag, 04. Mai 2021

Im Urteil 4A_571/2020 vom 23. März 2021 fällte das Bundesgericht einen wichtigen Entscheid betreffend Hinterlegung des Mietzinses. Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter nur künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinterlegen. Wer Mietzinsen hinterlegt, die bereits zu zahlen (fällig) gewesen wären, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Schlüsselpassage des Urteils lautet wie folgt: «Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Eintritt der Erfüllungswirkung nach Art. 259g Abs. 2 OR verlangt, dass die Voraussetzungen von Art. 259g Abs. 1 OR erfüllt sind. Hinterlegt ein Mieter im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinse, vermag die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld zu bewirken.» (E.3.3.2.6 a.E.).