Mit Urteil vom 6. April 2022 stellte das Bundesgericht fest, dass die Markenregistrierungen "PUMA WORLD CUP QATAR 2022" und "PUMA WORLD CUP 2022" irreführend seien. Es ordnete die Löschung dieser Marken aus dem Register an und wies die Sache zur Entscheidung über die Frage des Unterlassungsanspruchs an das Handelsgericht Zürich zurück. Nun hat das Handelsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2022 entschieden, dass nicht nur die Registrierung, sondern auch die Verwendung der Marken "PUMA WORLD CUP 2022" und "PUMA WORLD CUP QATAR 2022" verboten ist. MLL vertrat die FIFA in diesem spannenden Verfahren.
Das Bundesgericht klärte im Urteil 4A_449/2021 vom 27. Januar 2022 die Frage, welcher Ort als Lieferort gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ gilt, wenn vertragsgemäss die Ware zur Lieferung bereitzustellen ist. Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz, dem Handelsgericht Zürich zu, dass der Abholungsort der Kaufsache als massgeblicher Erfüllungsort zu gelten hat (E.4.4).
Im Urteil geht es um eine Hauptverhandlung am Handelsgericht des Kantons Zürich per «ZOOM Cloud Meetings», welcher eine Partei nicht zugestimmt hat und ihr ferngeblieben ist. Die Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz gegen den Willen einer Partei verletzt gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 4A_180/2020 vom 6. Juli 2020 die Zivilprozessordnung. Das Handelsgericht kann sich auch nicht auf die ausserordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie stützen. Das Bundesgericht betonte, dass die ZPO die Hauptverhandlung als mündliche Verhandlung im Gerichtssaal mit physischer Anwesenheit konzipiert hat. Durch Richterrecht könne schon gar nicht davon abgewichen werden.



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