David Horak
Freitag, 07. August 2020

Im Urteil geht es um eine Hauptverhandlung am Handelsgericht des Kantons Zürich per «ZOOM Cloud Meetings», welcher eine Partei nicht zugestimmt hat und ihr ferngeblieben ist. Die Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz gegen den Willen einer Partei verletzt gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 4A_180/2020 vom 6. Juli 2020 die Zivilprozessordnung. Das Handelsgericht kann sich auch nicht auf die ausserordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie stützen. Das Bundesgericht betonte, dass die ZPO die Hauptverhandlung als mündliche Verhandlung im Gerichtssaal mit physischer Anwesenheit konzipiert hat. Durch Richterrecht könne schon gar nicht davon abgewichen werden.