Das Bundesgericht weist im Urteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 die Beschwerde der Swisscom im Zusammenhang mit der von der Wettbewerbskommission (WEKO) verhängten vorsorglichen Massnahme für den Ausbau des Glasfasernetzes ab. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem es das vorsorgliche WEKO-Verbot bestätigt hat, ist nicht willkürlich.
Am 1. Januar 2021 tritt auf Bundesebene das neue Vergaberecht in Kraft. Dieses Datum markiert einen Meilenstein: Nach zehn Jahren Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen konnten die kantonalen und eidgenössischen Rechtsgrundlagen harmonisiert und dem revidierten Government Procurement Agreement der WTO angeglichen werden. Nach wie vor sind die Rechtsgrundlagen in zwei parallelen Erlassen enthalten: im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen einerseits und in der Interkantonalen Vereinbarung für Beschaffungen der Kantone, Bezirke und Gemeinden andererseits. Die beiden Erlasse wurden von Grund auf neu strukturiert und an aktuelle Anforderungen (e-Procurement, Wettbewerbsdialog, effektiver und zeitnaher Rechtsschutz) angepasst. Da erschien soeben im Schulthess Verlag der Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht (978-3-7255-8032-3), dessen Herausgeber Walder Wyss Partner Hans Rudolf Trüeb ist.
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