Freitag, 17. April 2020
In der COVID-19 Verordnung 2 vom 13. März 2020 (Stand 17. April 2020) wurde der arbeitsrechtliche Art. 10c, deutlich gegenüber der Vorfassung umgestaltet: «Art. 10c Pflichten des Arbeitgebers betreffend Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen…



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