Krankenkassen dürfen gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2024 vom 4. Oktober 2024 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Erstanlaufstelle ("Gatekeeper") einsetzen, wenn die versicherte Person unkoordiniert ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, die sich gestützt auf gutachterliche Abklärungen insgesamt als unwirksame und unzweckmässige – und damit auch unwirtschaftliche – Behandlung erweisen. Die Einsetzung eines «Gatekeepers» ist in diesem Fall mit dem Grundsatz der freien Arztwahl und dem System der Pflichtleistungen vereinbar.
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