8C_706/2019
Mittwoch, 16. September 2020

Der per 1. Januar 2017 revidierte Artikel 18 Absatz 2 UVV findet gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2020 (8C_706/2019) auch Anwendung auf Unfälle, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben. Gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid zugesprochene Leistungen sind im Lichte dieser neuen Bestimmung zu überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft anzupassen.