Bei der Berechnung der Mindestversicherungsdauer für die Ausrichtung von Überbrückungsleistungen wird die in einem EU-Mitgliedstaat geleistete Beitragszeit nicht angerechnet, weil es keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne des europäischen Koordinationsrechts sind. Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 8C_670/2022 vom 25. Mai 2023 den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, der die im Ausland geleistete Beitragszeit nicht berücksichtigt und weist die von der betroffenen Person dagegen erhobene Beschwerde ab.
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