Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024 zum Verhältnis der Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge und dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Sozialhilfebeziehende können demnach nicht verpflichtet werden, sich Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre. Die Höhe des Mittelverbrauchs misst sich dabei an der Bedarfsberechnung für Ergänzungsleistungen.
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