6B_820/2021
Dienstag, 06. September 2022

Die Strafvollzugsbehörden des Kantons Waadt durften ungedeckte Gesundheitskosten eines Inhaftierten von dessen Arbeitsentgelt abziehen. Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_820/2021 vom 2. August 2022 die Beschwerde des Mannes ab. Zulässig war auch die Verrechnung der Kosten für den Transport seiner persönlichen Effekten in eine andere Haftanstalt.