Das Bundesgericht präzisiert im Urteil 4. Dezember 2019 (6B_690/2019) die Rechtsprechung zur Härtefallregelung bei der Landesverweisung. Ob bei einer Person ein Härtefall vorliegt, weil sie "in der Schweiz geboren oder aufgewachsen" ist, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr im Einzelfall anhand der gängigen Integrationskriterien durchzuführen. Bei einem 28-jährigen Chilenen, der mit 13 Jahren in die Schweiz gekommen ist, liegt kein Härtefall vor.
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