Im Urteil 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 behandelte das Bundesgericht die Anforderungen an die Anmeldung einer Berufung (Berufungsanmeldung). Im Fall handelte es sich um eine «Laienberufung», d.h. um einen Automobilisten, der mit einem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz nicht einverstanden war und daraufhin selber, ohne anwaltliche Beratung bzw. Unterstützung, eine schriftliche Eingabe machte. Diese genügte gemäss dem Bundesgericht den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsanmeldung nicht. Das Bundesgericht verlangt, dass mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Eine inhaltlich genügende Berufungserklärung mag diesen Mangel nicht zu heilen, da eine Partei zwei Mal, d.h. bei der Berufungsanmeldung und bei der Berufungserklärung, zu verstehen geben muss, dass sie mit dem Inhalt des Urteils nicht einverstanden ist.
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