Können sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht über die Impfung der Kinder gegen Masern einigen, muss Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 im Interesse des Kindeswohls das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde entscheiden. Richtschnur für den Entscheid ist dabei die Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit zur Durchführung der Masernimpfung. Vorbehalten bleiben allfällige Kontraindikationen für die Impfung bei den Kindern. Dieses wichtige familienrechtliche Urteil betrifft nicht nur die Masernimpfung, die im vorliegenden Fall zur Diskussion stand, sondern alle Impfungen. Die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts wären auch bei einer allenfalls eines Tages verfügbaren COVID-19-Impfung zu beachten. Interessant ist, dass das Bundesgericht den Richtlinien des BAG eine hohe Bedeutung zumisst, den individuell-konkreten Entscheid über die Impfung aber der Kinderschutzbehörde überlässt. Weiter hebt es hervor, dass ein Impfzwang nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden kann.
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