Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 4A_39/2021 vom 9. August 2021 mit der Frage, ob der Aktionär das Recht auf die wertpapiermässige Verbriefung seiner Aktie hat. Im vorliegenden Fall ging es um Namenaktien. Das Bundesgericht entschied, dass Aktionäre einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber –zumindest bei Namenaktien – in den Statuten ausgeschlossen werden (E.4.5). Das Bundesgericht setzte sich dabei eingehend mit den verschiedenen Lehrmeinungen auseinander und ging auch auf das revidierte Aktienrecht ein.
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